17.05.2017Fachbeitrag

Vergabe 819

OLG Brandenburg zu Wertungspunkten

Der Auftraggeber muss bei der Angebotswertung den Preis transparent in Punkte umrechnen (OLG Brandenburg, 28.03.2017, 6 Verg 5/16).

Wertet der Auftraggeber die Angebote aufgrund des Preises und der Qualität der Angebote, muss er die Berechnungsmethode zuvor transparent machen. Hier vergab der Auftraggeber für den Preis und die Qualität Punkte. Allerdings legte er nicht offen, wie sich der Punktwert für den Preis berechnete.

Berechnung des Punktwerts für den Angebotspreis


Dies ist unzulässig, so das OLG Brandenburg. Denn es waren mehrere Rechenwege – mit unterschiedlichen Ergebnissen – denkbar, um den Preis in Punkte umzurechnen. So konnte der Bieter nicht im Vorhinein beurteilen, ob sein Angebot wettbewerbsfähig war.

Bestimmtheit des Bewertungsmaßstabes

Die Wertung der Qualität war außerdem intransparent, weil der Auftraggeber sowohl als „mangelhaft“ als auch „ungenügend“ getestete Produkte null Punkte vergab. Außerdem erhielten Angebote null Punkte, bei denen der Tester „keine Auswahl“ traf, ohne dieses Kriterium näher zu erläutern. Dies eröffne einen Manipulationsspielraum.

Die Entscheidung betrifft altes Vergaberecht. Zur Schulnotenwertung entschieden zuletzt der BGH (04.04.2017, X ZB 3/17) und der EuGH (14.07.2016, C-6/15). Danach dürfte die Entscheidung des OLG Brandenburg kaum noch so gelten.

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