11.05.2015Fachbeitrag

Vergabe 622

OLG Celle zur Auslegung des Leistungsverzeichnisses

Leistungsverzeichnisse und Eintragungen durch Bieter darin sind in Zweifelsfällen auszulegen (OLG Celle, 03.02.2015, 13 Verg 12/14).

Angebotsausschluss bei Abweichen vom LV

Erfüllt ein Angebot eine verbindliche Vorgabe des Leistungsverzeichnisses (LV) nicht, so ist es wegen unzulässiger Änderung an den Vergabeunterlagen auszuschließen. Aus diesem Grund ist es von elementarer Bedeutung, wie Abfragen des Auftraggebers und Eintragungen des Bieters nach dem jeweiligen objektiven Empfängerhorizont zu verstehen sind.

Empfängerhorizont entscheidet

Bei Eintragungen des Bieters im LV ist zu berücksichtigen, dass ein Bieter im Zweifel ein ausschreibungskonformes Angebot abgeben will. Bei der Auslegung von Abfragen im LV spielt eine  Rolle, dass der Auftraggeber den Anforderungen der VOB/A entsprechen und auf eine eindeutige Beschreibung der Leistung durch die Bieter sowie die Abgabe vergleichbarer Angebote hinwirken will. Als in Indiz gilt auch das Verständnis der Ausschreibungsunterlagen durch die weiteren Bieter. Weitere Auslegungskorrektive können die Gebräuchlichkeit und Üblichkeit technischer Bezeichnungen in den maßgeblichen Fachkreisen sein.

Im Zweifel Bieterfrage stellen

Unerheblich ist, ob der Bieter Vorgaben der Vergabeunterlagen für falsch oder unzweckmäßig hält. Im Zweifel sollten Bieter beim Auftraggeber nachfragen, wie ein Leistungsverzeichnis zu verstehen ist. Anderenfalls droht der Angebotsausschluss.

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