28.05.2020Fachbeitrag

Vergabe 1094

OLG Düsseldorf: Abwehrklausel gilt nur für abweichende AGB

Gibt ein Bieter in seinem Angebot abweichende Vertragsklauseln vor, die keine AGB sind, muss der Auftraggeber das Angebot ausschließen (OLG Düsseldorf,12.02.2020, Verg 24/19).

Abwehrklausel in ZVB-Bau

Individuelle Eintragungen und Änderungen des Bieters an den Vertragsbedingungen sind auch bei einer Abwehrklausel unbeachtlich. Abwehrklauseln sollen dazu führen, dass vom Bieter vorgesehene abweichende Klauseln unbeachtlich sind. Das OLG Düsseldorf entschied – wie der BGH in seinem Urteil vom 18.06.2019 (X ZR 86/17) – über eine Abwehrklausel nach Ziff. 1.1 3 ZVB Bau.

BGH: Abwehrklausel gilt auch für AGB

Für das OLG Düsseldorf ist diese Abwehrklausel nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB anwendbar. Dies sah der BGH in seinem Urteil noch anders: „Zur Vermeidung von Missverständnissen ist insoweit lediglich darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung keine Voraussetzung für die direkte oder entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 1.3 ZVB-Bau ist.“

Aufklärung des Angebotes

Zu der vom BGH auch ohne Abwehrklausel geforderten Aufklärung dieser abweichenden Vertragsbedingung äußerte sich das OLG Düsseldorf nicht.

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