04.09.2017Fachbeitrag

Vergabe 840

OLG Düsseldorf: Akteneinsicht nur für entscheidungserhebliche Unterlagen

Unterlegene Bieter erhalten nur Einsicht in Bestandteile der Vergabeakte, die im Nachprüfungsverfahren entscheidungserheblich sind (OLG Düsseldorf, 29.06.2017, VII Verg 7/17).

Kein Akteneinsichtsanspruch

Das OLG Düsseldorf lehnte in einem Nachprüfungsverfahren das Akteneinsichtsgesuch eines unterlegenen Bieters in die qualitative Wertung der Angebote des zweitplatzierten und des Bestbieters ab.

Qualitative Wertung nicht entscheidungserheblich

Die beantragte Akteneinsicht in die qualitative Wertung des zweitplatzierten Bieters sei nicht entscheidungserheblich. Die Auftraggeber hatte die Qualität der Angebote aller Bieter mit derselben Punktzahl bewertet. Für die Vergabeentscheidung war daher allein der günstigste Preis entscheidend.

Rüge „ins Blaue“

Die Akteneinsicht in die Wertung des Angebots des Bestbieters war zu dem zu versagen, weil der Antragsteller die Wertung „ins Blaue hinein“ rügte. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Wertung fehlerhaft war, habe er nicht vorgetragen.

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