18.12.2019Fachbeitrag

Vergabe 1052

OLG Düsseldorf: Anforderung an Rügepflicht und funktionale Leistungsbeschreibung

Anstragsteller müssen Indizien vorbringen, um einen Vergabeverstoß zu rügen. Bei funktionalen Leistungs-beschreibungen muss der Auftraggeber den Hintergrund, die Ziele und die gewünschten Funktionen unmissverständlich angeben (OLG Düsseldorf, 16.08.2019, Verg 56/18).

Substantiierte Rüge

Im Vergabeverfahren trifft den Antragsteller nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB die Pflicht, einen erkannten Vergaberechts-verstoß innerhalb von zehn Tagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Hierfür muss der Antragsteller tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Verstoß begründen und angeben, woher seine Erkenntnisse stammen. Reine Vermutungen zu eventuellen Vergaberechts-verstößen sind nicht ausreichend.

Funktionale Leistungsbeschreibung: Eingeschränkte Anforderung an Bestimmtheit

Schreibt ein Auftraggeber die Erstellung eines Konzepts aus und beschreibt die zu erreichenden Ziele funktional, gilt der Grundsatz der eindeutigen Leistungsbeschreibung (§ 121 Abs. 1 GWB) eingeschränkt: Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend beschrieben, wenn die Leistungsbeschreibung den Hintergrund, die Ziele und die gewünschten Funktionen des zu erstellenden Konzepts unmissverständlich aufführt. Die Suche nach der besten Art und Weise der Lösung wird der kreativen Beurteilung der Bieter überlassen.

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