24.08.2016Fachbeitrag

Vergabe 740

OLG Düsseldorf definiert Anforderungen an produktspezifische Ausschreibung

Der Auftraggeber darf ausnahmsweise bestimmte zu verwendende Produkte und bestimmte Hersteller vorgeben, wenn der Auftragsgegenstand dies erfordert (OLG Düsseldorf, 13.04.2016, VII-Verg 47/15).

Das OLG Düsseldorf stellt drei Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit die Vorgabe einer bestimmten Produktion, Herkunft oder Verfahrensart zulässig ist (§ 8 Abs. 7 VOL/A-EG a. F.).

Objekte Gründe erforderlich

  • Für die Vorgabe bestehen nachvollziehbare, auftragsbezogene, objektive technische oder wirtschaftliche Gründe.
  • Der Auftraggeber nennt diese Gründe und beweist sie im Streitfall.

Keine Diskriminierung der Bieter

  • Wirtschaftsteilnehmer werden nicht willkürlich diskriminiert.

„Ein-Hersteller-Strategie“

Konkret können – so der Vergabesenat –Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und höherer Schulungsaufwand, die sich aus der Verbindung komplexer IT-Systeme verschiedener Hersteller ergeben können, eine „Ein- Hersteller-Garantie“ rechtfertigen. Neues Vergaberecht
Die Entscheidung bleibt auch nach neuem Vergaberecht wichtig. § 31 Abs. 6 VgV stimmt im Wesentlichen mit § 8 Abs. 7 VOL/A a. F. überein.

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