28.08.2016Fachbeitrag

Vergabe 748

OLG Düsseldorf: Dringlichkeit nur in absoluten Ausnahmefällen

Das OLG Düsseldorf bestätigt erneut, dass selbst bei der Vergabe eines verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Auftrags die Anforderungen an die „Dringlichkeit“ sehr hoch anzusetzen sind (OLG Düsseldorf, 13.04.2016, VIIVerg 46/15).

„Krise“ allein reicht nicht

Eine Dringlichkeit, die ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und damit eine Direktvergabe an einen Bieter rechtfertigt, besteht nur in wenigen, seltenen Ausnahmefällen. Eine „Krise“, d. h. per Definition ein Schadensereignis, das deutlich über die Ausmaße von Schadensereignissen des täglichen Lebens hinausgeht und Leben und Gesundheit zahlreicher Menschen erheblich gefährdet oder einschränkt, reicht allein nicht. Die Dringlichkeit muss auf der Krise und der mit ihr einhergehenden Gefahr beruhen. Zur Krisensituation müssen zwingende Gründe hinzutreten, die das Einhalten der Fristen im nicht-offenen oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb unzumutbar machen. Der Auftraggeber muss diese Unzumutbarkeit beweisen.

strenge Rechtsprechung bleibt

Seit Jahren stellt die Rechtsprechung extrem hohe Anforderungen an eine Dringlichkeit. Die Strenge der Rechtsprechung wir an diesem Beispiel aus dem Bereich Verteidigung und Sicherheit besonders deutlich.

neues Vergaberecht

Diese Maßstäbe gelten auch nach neuem Vergaberecht, vgl. § 12 Abs. 1 b) VsVgV oder § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV.

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