16.10.2017Fachbeitrag

Vergabe 848

OLG Düsseldorf erlaubt Mischkalkulation

Auftraggeber dürfen ein Angebot nur dann wegen einer Mischalkulation ausschließen, wenn der Bieter einen unvollständigen Preis angegeben hat (OLG Düsseldorf, 21.12.2016, VII-Verg 5/16).

Ausgleich niedriger Preise möglich

Mischkalkulationen seien nicht vergaberechtswidrig, sondern zählten zur ständigen Kalkulationspraxis von Bietern. Der Auftraggeber habe bei der Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots nur auf den Gesamtpreis abzustellen. Niedrige Positionspreise lassen das Gesamtangebot nicht ungewöhnlich niedrig erscheinen, weil Bieter sie durch andere, großzügiger bemessene Positionspreise ausgleichen könnten.

Nur fehlende Preisangabe führt zum Ausschluss

Ein Angebot sei wegen einer Mischkalkulation nur dann von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter einen Preis im Angebot nicht so, wie gefordert, vollständig und mit dem Betrag angegeben hat, den er nach seiner Kalkulation für die Leistung vom Auftraggeber tatsächlich beansprucht. In einem solche Fall fehle die betroffene Preisangabe.

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