12.10.2018Fachbeitrag

Vergabe 932

OLG Düsseldorf erneut zum Auschluss von Bietern wegen Schlechtleistung

Für öffentliche Auftraggeber sind die Hürden hoch, wenn sie Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen wollen, weil sie früher schlecht geleistet haben (OLG Düsseldorf, Vergabesenat, 11.07.2018, Verg 7/18).

Mehrere Sachverständigengutachten über Schlechtleistung

Ein öffentlicher Auftraggeber schloss einen Bieter in einem Vergabeverfahren aus, weil der Bieter einen früheren Auftrag für ihn schlecht erfüllt habe. Der öffentliche Auftraggeber kündigte damals den Vertrag. Der Bieter widersprach der Kündigung. Seitdem prozessieren sie, wer für die Schlechtleistung verantwortlich ist. Es gibt mehrere Sachverständigengutachten mit unterschiedlichen Ergebnissen zur Verantwortung für die Schlechtleistung.

Bieter war geeignet

Der Bieter rügte seinen Ausschluss in dem neuen Vergabeverfahren. Das OLG gab ihm Recht! Der öffentliche Auftraggeber durfte ihn nicht ausschließen. Dies dürfe der öffentliche Auftraggeber erst, wenn er von der Schlechtleistung ohne restliche Zweifel überzeugt sei. Angesichts der unterschiedlichen Sachverständigengutachten konnte der Auftraggeber nach Einschätzung des OLG nicht überzeugt sein.

Wie mit Senatsbeschluss vom 28.03.2018

Der Senat entscheidet auf einer Linie mit seinem Beschluss vom 28.03.2018, VII-Verg 49/17 (Vergabe Aktuell Nr. 915). Auch dort ließ er den Ausschluss nur zu, wenn der öffentliche Auftraggeber sich Gewissheit über die früherer Schlechtleistung verschaffte.

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