15.12.2016Fachbeitrag

Vergabe 782

OLG Düsseldorf konkretisiert Inhouse-Kriterien

Das OLG Düsseldorf legt praxisrelevante Maßstäbe für die Inhouse-Vergabe fest (OLG Düsseldorf, 02.11.2016, Verg 23/16).

Kontrolle ohne Geschäftsführer

Der kontrollierende Auftraggeber muss nicht an der Geschäftsführung des kontrollierten Unternehmens beteiligt sein, um eine „Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle“ auszuüben. Der Begriff des „Leitungsorgans“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung ist, so das OLG, nicht mit der Vertretung einer Gesellschaft nach außen identisch (z. B. durch den Geschäftsführer einer GmbH). Der Begriff „Leitungsorgan“ umfasst vielmehr alle Organe oder Gremien, die die Tätigkeit des Unternehmens maßgebend steuern. Ausreichend ist daher auch ein Einfluss über die Gesellschafterversammlung - insbesondere bei alleinigem Anteilseigentum des kontrollierenden Auftraggebers.

Definition Drittgeschäft

Weiter hat das OLG Düsseldorf den Begriff „Drittgeschäft“ definiert. Drittgeschäfte sind nur solche Tätigkeiten, die nicht für den kontrollierenden Auftraggeber oder ihm zuzurechnende Stellen, sondern für private Dritte erbracht werden.

neues Recht

Diese Definition ist auch für die Anwendung des neuen § 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB relevant, wonach mehr als 80 % der Tätigkeiten des kontrollierten Unternehmens dem öffentlichen Auftraggeber „dienen“ müssen.

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