28.05.2014Fachbeitrag

Vergabe 516

OLG Düsseldorf präzisiert Abgrenzung zwischen Bau- und Lieferauftrag

Wird eine Photovoltaikanlage geliefert und errichtet, können die Schwellenwerte für Bauleistungen gelten, Auftraggeber müssen sorgfältig abgrenzen (OLG Düsseldorf vom 30.04.2014, VII-Verg 35/13).

Bauleistung keine bloße Nebenleistung

Bei vielen Aufträgen – z.B. bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage – wird regelmäßig nicht nur die Lieferung der Anlage/der Anlagenteile, sondern auch deren Montage sowie z.B. die Fundierung und Abdichtung des Bodens, auf dem die Anlage errichtet wird, ausgeschrieben. Damit sind Gegenstand des Auftrags sowohl Liefer- als auch Bauleistungen. Hier muss eine saubere Abgrenzung erfolgen, um die richtige Vergabeordnung (VOB oder VOL) zu bestimmen. Wenn die Bauleistung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung prägenden Charakter hat, liegt keine Lieferleistung vor, so das OLG Düsseldorf. Denn die Bauleistungen sind dann nicht mehr „bloße Nebenleistungen“.

Wert nur Indiz

Die Abgrenzung darf nicht nur anhand der Werte von Bau- und Lieferleistungen erfolgen. Trotz eines Anteils der Bauleistung von 30 % kann ein Bauauftrag vorliegen, wenn durch die Bauarbeiten die Funktion und die Qualität der zu errichtende Anlage überhaupt erst sichergestellt wird.

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