21.10.2019Fachbeitrag

Vergabe 1022

OLG Düsseldorf zu Rüge- und Wartefristen

Das OLG Düsseldorf verschärft die Anforderungen an den Beginn von Rüge- und Wartefristen (OLG Düsseldorf, 12.06.2019, Verg 54/18).

Rügefrist beginnt mit: Kenntnis der tatsächlichen Umstände…

Die Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB wird nur ausgelöst, wenn der Antragsteller die den Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Um-stände kennt und der Auftraggeber dies beweist.

…und mit laienhafter Vorstellung oder mutwilligem Verschließen vor Vergaberechtsverstoß

Der Antragsteller muss zudem aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung die positive Vorstellung von dem Verstoß gewonnen haben. Alternativ muss der Antragsteller in tatsächlicher oder rechtlicher Unkenntnis in einer Weise verharren, die mit Blick auf einen möglichen Vergaberechtsverstoß als ein mutwilliges Sich-der-Erkenntnis-Verschließen zu bewerten ist.

Wartefrist zutreffend angeben – und einhalten!

Ein wirksamer Zuschlag setzt voraus, dass der Auftraggeber im Informationsschreiben den frühestmöglichen Zeitpunkt des Zuschlags angibt und die gesetzliche Wartefrist einhält. Enthält das Informationsschreiben eine kürzere Frist als gesetzlich vorgesehen, beginnt die Wartefrist nicht. Der Auftraggeber muss die Information erneut mit zutreffender Frist versenden.

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