09.01.2015Fachbeitrag

Vergabe 580

OLG Karlsruhe: Abgrenzung von Dienstleistungsauftrag und –konzession

Das für die Annahme einer Dienstleistungskonzession erforderliche wirtschaftliche Risiko für den Leistungserbringer entfällt nicht allein schon einen Zuschuss der öffentlichen Hand (OLG Karlsruhe, 14.11.2014, 15 Verg 10/14).

Verwertungsrecht und Betriebsrisiko beim Leistungserbringer

Eine Dienstleistungskonzession liegt in der Regel vor, wenn der Leistungserbringer ein Verwertungsrecht für seine Leistung hat, also das Entgelt direkt vom Nutzer der Leistung erhält und der Leistungserbringer das wirtschaftliche Betriebsrisiko selbst trägt, also den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt ist.

Prüfung: Gleicht der Zuschuss das wirtschaftliche Risiko aus?

Der Leistungserbringer trägt das wirtschaftliche Betriebsrisiko auch dann noch überwiegend, wenn er zwar von der öffentlichen Hand einen Zuschuss erhalten hat, dieser aber noch unter den eigenen Investitionskosten des Leistungserbringers liegt, sodass er sogar noch Verluste erleiden könnte.

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