07.01.2016Fachbeitrag

Vergabe 673

OLG München: Ideenskizzen sind keine Lösungsvorschläge und müssen nicht vergütet werden

Sofern von Bietern im Rahmen von Verhandlungsverfahren Ideenskizzen gefordert werden, sind dies keine Lösungsvorschläge im Sinne von § 20 Absatz 3 VOF und müssen nicht nach den Regelungen der HOAI vergütet werden (OLG München, 21.07.2015 – 9 U 1676/13 Bau).

Kein Kostenersatz für Bewerbungs- und Angebotsunterlagen

Bieter haben für die Ausarbeitung von Bewerbungs- und Angebotsunterlagen für die Beteiligung an Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten.

Aufwandsentschädigung für Pläne, Entwürfe etc.

Verlangt der Auftraggeber darüber hinausgehende Unterlagen wie z.B. Entwürfe, Pläne etc. so ist eine einheitliche Aufwandsentschädigung für die Bieter festzusetzen.

Vergütung nach HOAI für planerische Lösungsvorschläge

Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe sind nach den Regelungen der HOAI zu vergüten. Dies ist jegliche Planungstätigkeit, die mit dem Gegenstand des ausgeschriebenen und zu vergebenden Auftrags in Zusammenhang steht oder stehen kann.

Ideenskizzen, Konzepte und Angebotspräsentationen sind keine vergütungspflichtigen Lösungsvorschläge

Bloße Ideenskizzen sind keine vergütungspflichtigen Lösungsvorschläge. Dasselbe gilt für projektbezogene Präsentationen des Angebots oder die Abfrage von Konzepten (so bereits OLG Koblenz, 20.12.2013 – 8 U 1341/12).

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