04.10.2017Fachbeitrag

Vergabe 845

OLG München stellt strenge Anforderungen an Rügen

Bewerber müssen Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, vor Abgabe der Teilnahmeanträge rügen (OLG München, 10.08.2017, Verg 3/17).

Intransparente Auswahlkriterien erfordern schnelle Rügen

Ein Bewerber rügte die Auswahlkriterien als intransparent erst, als die Vergabestelle ihm mitteilte, dass er nicht zu den ausgewählten Teilnehmern gehörte. Mit seinem Vortrag zu den Auswahlkriterien sei der Bewerber präkludiert, so das OLG München. Der Bewerber hätte die seiner Ansicht nach unzulässigen Auswahlkriterien vor Abgabe des Teilnahmeantrags rügen müssen.

Überprüfung von Vergaberechtsverstößen nur in Ausnahmefällen von Amts wegen

Die als intransparent beanstandeten Auswahlkriterien seien auch nicht von Amts wegen aufzugreifen. Die Vergabekammern erforschen den Sachverhalt zwar von Amts wegen, allerdings nicht bei verspäteter Rüge. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz komme lediglich in ganz besonders gelagerten Fällen in Betracht, beispielsweise wenn eine tragfähige Zuschlagsentscheidung praktisch unmöglich sei.

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