11.02.2014Fachbeitrag

Vergabe 473

OLG München zu Eignungsund Zuschlagskriterien und maximalen Angebotsaufforderungen

Eignungs- und Zuschlagskriterien sind weiterhin strikt zu trennen. Das OLG München lässt nicht zu diese Trennung aufzuweichen. Die in der Bekanntmachung genannte Höchstzahl von Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, ist für den Auftraggeber bindend. (OLG München, 27.11.2013 – Verg 9/13).

Keine Verwertung von Erfahrung/Qualifikation als Zuschlagskriterium

Nach derzeit geltendem Recht ist streng zwischen Eignungsund Zuschlagskriterien zu unterscheiden. Das OLG München bekräftigt seine ständige Rechtsprechung hierzu. Dies gilt auch zur VOF. Hat der Auftraggeber Erfahrung und Qualifikation von einzelnen Mitarbeitern im Rahmen der Eignungsprüfung abgefragt, darf er diese nicht (nochmals) als Zuschlagskriterium verwenden. Aber auch eine Verwendung von nicht im Rahmen der Eignungsprüfung „verbrauchten“ Eignungskriterien wäre unzulässig.

Bindung an Angaben der Bekanntmachung

Hat der Auftraggeber erklärt, dass er eine bestimmte Höchstzahl von Teilnehmern entsprechend §§ 10/11 VOF 2009 zur Angebotsabgabe und Verhandlungen auffordern werde, ist er daran auch gebunden. Ob die Höchstzahl mit einer sachgerechten Begründung überschritten werden könnte, lässt der Senat offen.

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