18.12.2019Fachbeitrag

Vergabe 1053 / ÖPNV 095

OLG München zu ÖPNV Vergaben

Will ein Auftraggeber eine ÖPNV Dienstleistungs-konzession direkt vergeben, muss er prüfen und dokumentieren, dass die Voraussetzungen dafür auch tatsächlich vorliegen (OLG München, 14.10.2019, Verg 16/19).

Direkte Vergabe möglich

Dienstleistungskonzessionen im ÖPNV mit geringem Leistungsumfang dürfen nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 direkt vergeben werden. Eine Dienstleistungskonzession liegt nur vor, wenn der Auftragnehmer das Betriebsrisiko übernimmt.

Prüfungs- und Dokumentationspflicht

Der Auftraggeber muss in einem ersten Schritt prüfen, ob es sich bei dem Auftrag tatsächlich um eine Dienstleistungs-konzession handelt, ob das Betriebsrisiko also tatsächlich übergeht. Die zwingend einzelfallbezogene Prüfung muss in den Vergabeunterlagen vermerkt werden.

Direkte Vergabe oder Wettbewerb

In einem zweiten Schritt muss der Auftraggeber zudem ermessensfehlerfrei entscheiden, ob er die Dienstleistungs-konzession direkt oder im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens vergeben will und auch diese Entscheidung dokumentieren.

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