06.06.2018Fachbeitrag

Vergabe 902

OLG Rostock zum Subunternehmerverbot

Auftraggeber dürfen Bietern nicht vorschreiben, Leistungen selbst auszuführen (OLG Rostock, 23.04.2018, 17 Verg 1/18).

Einsatz von Unterauftragnehmern nicht verbieten

Ein Bieter wollte sich an einem Vergabeverfahren mit einem Angebot beteiligen und einen Unterauftragnehmer einsetzen. Der Auftraggeber verbot den Bietern in der Leistungsbeschreibung allerdings, Leistungen durch Unterauftragnehmer erbringen zu lassen. Danach mussten die Bieter alle Leistungen selbst ausführen. Der Bieter rügte dieses Verbot erfolglos gegenüber dem Auftraggeber. Die Nachprüfungsinstanzen gaben ihm Recht.

Unterauftragnehmer für wesentliche und unwesentliche Leistungsteile

Das OLG Rostock führte aus, ein Auftraggeber dürfe Bietern nicht – auch nicht nur für wesentliche Teile des Auftrags – vorschreiben, dass sie die Leistungen selbst ausführen müssen. Bieter dürfen Leistungen oder Leistungsteile auf Unterauftragnehmern übertragen. Ein Selbstausführungsgebot für die Bieter ist nur ausnahmsweise für bestimmte kritische Auf-gaben zulässig, wenn damit ein höheres Risiko für eine nicht rechtzeitige oder nicht mangelfreie Leistungserbringung einhergeht.

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