14.02.2018Fachbeitrag

Vergabe 867

OLG Rostock zur Prüfung von Referenzen

Auftraggeber dürfen den Maßstab für vergleichbare Referenzen festlegen und darüber entscheiden, wann diese vorliegen (OLG Rostock, 27.03.2017, 17 Verg 1/17).

Rüge fehlerhafter Bewertung

Ein Auftraggeber schrieb Leistungen im Verhandlungsverfahren mit vorangehendem Teilnahmewettbewerb aus. Ein Bieter rügte die Bewertung der Teilnahmeanträge. Der Auftraggeber habe fehlerhaft Referenzen nicht berücksichtigt, die dem Bieter eine bessere Bewertung gesichert hätten.

Bieter tragen die Beweislast

Ohne Erfolg! Bieter müssen darlegen, warum der vom Auftraggeber festgelegte Maßstab für vergleichbare Leistungen sachwidrig ist und zu ihren Lasten geht. Der Auftraggeber hat bei der materiellen Eignungsprüfung einen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum.

Auftraggeber entscheidet über Vergleichbarkeit

Der Auftraggeber darf im Rahmen dieses Spielraumes für die Referenzprüfung festlegen, unter welchen Voraussetzungen er von einem vergleichbaren Projekt ausgeht.

Leistungen der Mitarbeiter maßgeblich

Auftraggeber dürfen Referenzen für Mitarbeiter nicht berücksichtigen, wenn der Bieter keine mitarbeiterbezogenen Leistungen, sondern nur unternehmensbezogene Leistungen benennt.

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