11.12.2019Fachbeitrag

Vergabe 1042

OLG Rostock zur Vergleichbarkeit von Referenzen

Referenzen von Bietern sind vergleichbar, wenn sie der ausgeschriebenen Leistung so weit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters ermöglichen (OLG Rostock, 21.01.2019, 17 Verg 8/18).

Vergleichbare Referenzen verlangt

Ein öffentlicher Auftraggeber verlangt Referenzen über vergleichbare Leistungsmengen. Nach Auschluss vom Verfahren macht ein Bieter geltend, die eingereichten Referenzen seien mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar.

Unzureichend: Referenz von weniger als der Hälfte der geforderten Menge

Die sofortige Beschwerde bleibt erfolgslos. Die Referenzen des Bieters machen weniger als 50 % der geforderten Liefermenge aus. Ein tragfähiger Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit ist hieraus nicht möglich.

Weiter Beurteilungsspielraum der Vergabestelle

Vergleichbarkeit verlangt zwar nicht, dass die geforderte Leistung im selben Umfang bereits erbracht wurde. Der Auftraggeber hat einen weiten Beurteilungsspielraum um zu entscheiden, ob die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit ermöglicht.

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