15.12.2020Fachbeitrag

Vergabe 1141

OLG Schleswig zu Rügepräklusion und geänderten Vergabeunterlagen

Eine Rüge ist nur dann präkludiert, wenn der gerügte Vergaberechtsverstoß für einen durchschnittlichen Bieter auch vor Ablauf der Angebotsfrist erkennbar gewesen wäre. An einen Ausschluss wegen geänderter Vergabeunterlagen werden hohe Anforderungen gestellt (OLG Schleswig, 12.11.2020, 54 Verg 2/20).

Objektive Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes

Bieter müssen Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Be-kanntmachung des Angebots erkennbar sind, bis zum Ablauf der Angebotsfrist rügen. Ob eine Rüge präkludiert ist, hängt also maßgeblich davon ab, ob der Vergaberechtsverstoß für einen durchschnittlichen Bieter mit üblichen Sorgfalt und übli-cher Kenntnis erkennbar war. Der Verstoß muss so offensicht-lich sein, dass er einem solchen Bieter bei der Bewerbung durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und einen Ver-gleich mit den Vergabeunterlagen auffallen muss. Auf seine subjektiven Erkenntnismöglichkeiten kommt es nicht an.

Vergabeunterlagen nur geändert, wenn Abweichung nicht wegzudenken

Der Ausschluss eines Bieters wegen eines Verstoßes gegen § 57 Ab. 1 Nr. 4 VGV kommt nur in Betracht, wenn er manipu-lativ in die Vergabeunterlagen eingreift. Dazu muss er ein An-gebot machen, das bei einem Wegdenken der abweichenden Angaben unvollständig bleibt, z.B. indem er von den Leistungs-vorgaben oder von den Berechnungsschemata abweicht. Um die übrigen Bieter nicht zu benachteiligen, muss die Verga-bestelle aufklären, ob ein Bieter die Vergabeunterlagen auf diese Weise verändert hat, bevor sie ihm den Zuschlag erteilt. Jedoch kommt ein Ausschluss eines Angebotes aus rein for-malen Gründen nicht in Betracht.

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