25.05.2016Fachbeitrag

Update Compliance 08/2016

Panama Papers und die Folgen: Der Zehn-Punkte-Plan des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium hat einen Zehn-Punkte-Plan zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche vorgestellt. Anlass war die Berichterstattung über Offshore-Briefkastenfirmen ("Panama Papers").

Der Zehn-Punkte-Plan des Ministeriums sieht unter anderem einen Informationsaustausch mit Staaten vor, die für derartige Finanzgeschäfte prädestiniert sind. Weigern sich die entsprechenden Staaten, an diesem Austausch teilzunehmen, sollen sie künftig von bestimmten Finanztransaktionen ausgeschlossen werden (sog. „schwarze Listen“). Zudem sollen die Sanktionen für Steuerhinterziehung und Geldwäsche verschärft und ein Transparenzregister eingeführt werden. Ein generelles Verbot von Briefkastenfirmen ist nicht vorgesehen.

Die diskutierten Offshore-Konstruktionen sind nicht per se rechtlich unzulässig. Sie ermöglichen jedoch die Verschleierung des wirtschaftlich Berechtigten der jeweiligen Gesellschaften, d.h. es wird nicht transparent, welcher natürlichen Person das Vermögen und etwaige Kapitalerträge zuzuordnen ist. Diese Intransparenz ermöglicht Missbrauch. Die Politik erachtet sog. Transparenzregister als geeignetes Mittel, etwaigen Missbrauch zu verhindern. Die Idee ist freilich nicht neu: In der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist ein solches Register bereits vorgesehen. Deutschland ist angehalten, die Vorgaben der 4. Geldwäscherichtlinie bis zum Jahresende umzusetzen. Die Umsetzung wird u.a. dazu führen, dass künftig ein solches Register geführt werden muss. Geplant ist derzeit, dass die Unternehmen in Deutschland dieses selbst „speisen“. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Informationen zu ihren Eigentumsverhältnissen in das Register zu melden. Es ist davon auszugehen, dass etwaige Verstöße gegen diese Pflicht zur Verängung eines Bußgeldes führen werden. Das Verzeichnis wird zunächst nur national geführt, eine Vernetzung der Register mit den anderen europäischen Staaten ist zunächst nicht vorgesehen.

Auch sonst wird die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zu einigen Verschärfungen in der Gesetzgebung führen (vgl. insoweit Update Compliance 02/2016; Update Compliance 12/2015).

Praxishinweis: Ob die geplanten Änderungen tatsächlich geeignet sind, Geschäftsgebaren, wie es die Panama Papers offenbart haben, zu unterbinden, erscheint fraglich. Klar ist jedoch, dass insbesondere durch die „Enthüllungen“ der vergangenen Wochen das Thema Geldwäsche derzeit ganz oben auf der Agenda des Gesetzgebers steht. Verpflichtete Unternehmen sowie Personen, die angesichts ihres Geschäftsmodells Gefahr laufen, zu Geldwäschezwecken missbraucht zu werden, sollten daher die derzeitigen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz sowie die geplanten Änderungen ganz genau beobachten und ihre bestehenden Regularien überprüfen und ggf. anpassen. Hiervon erfasst ist explizit auch der sog. Nichtfinanzsektor, d.h. Güterhändler oder Immobilienmakler. Angesichts des Finanzvolumens von 20 bis 30 Mrd. Euro, das einer aktuellen Schätzung zufolge in diesem Bereich gewaschen werden soll, werden die zuständigen Behörden ihr Augenmerk ebenfalls verstärkt auf diese Berufsgruppen richten.

Fragen zur Einführung und Optimierung von AML-Compliance Maßnahmen können Sie an die Autorin unter wirtschaftsstrafrecht(at)heuking.de richten.

Heuking Kühn Lüer Wojtek verfügt über ausgewiesene Expertise im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Wir beraten und verteidigen Unternehmen wie Führungskräfte in allen strafrechtlichen Fragestellungen und Situationen. Zudem unterstützen wir bei der Einrichtung und Optimierung von Compliance Management-Systemen und führen interne Ermittlungen im Verdachtsfall durch.

Weitere Informationen über die Praxisgruppe finden Sie auf der Website der Praxisgruppe Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.

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