31.03.2020Fachbeitrag

Vergabe 1079

Pauschale Zweifel an der Angebotswertung können reichen

Das Kammergericht Berlin konkretisiert, wie die Rechtsverletzung im Nachprüfungsverfahren darzulegen ist (KG Berlin, 19.12.2019, Verg 9/19).

Fehler der Angebotswertung genau benennen

Greift ein Bieter die Bewertung seines Angebots im Nachprüfungsverfahren an, muss er grundsätzlich genau be-nennen, warum er die Bewertung für fehlerhaft hält.

Pauschale Zweifel bei unklarer Angebotswertung

Das Kammergericht Berlin entschied, dass pauschale Zweifel des Bieters an der Angebotswertung aber ausreichen, wenn er keine genaueren Angaben machen kann, z.B. weil die Wertung unklar ist.

Auftraggeber müssen Bewertungsgrundlagen offenlegen

Der Bieter hat Anspruch darauf, über die Wertungsmaßstäbe informiert zu werden. Lässt der Auftraggeber den Bieter aber im Unklaren, kann dieser nur pauschale Zweifel anmelden.

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