11.03.2014Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht Oktober 2014

Personengesellschaft: Einberufungsmangel führt nicht automatisch zur Beschlussnichtigkeit

BGH, Urteil vom 11.3.2014 – II ZR 24/13

Die Entscheidung des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. März 2014 (24/13) gibt Anlass, sich mit einer so grundsätzlichen Frage wie der Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Personengesellschaften auseinanderzusetzen. Während die Anforderungen an eine Gesellschafterversammlung bei der GmbH gesetzlich geregelt sind (§§ 48 ff. GmbHG), werden im Gegensatz dazu Gesellschafterbeschlüsse in Personengesellschaften grundsätzlich formfreigefasst. Der Rechtsprechung kommt in diesem Bereich daher besondere Bedeutung zu.

Der BGH hatte über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses zu entscheiden, mit dem ein Gesellschafter aus einer BGB-Gesellschaft ausgeschlossen wurde. Dem betroffenen Gesellschafter war die Einladung zu der Gesellschafterversammlung verspätet zugegangen, die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Ladungsfrist von drei Wochen war dadurch um einen Tag versäumt worden. Der BGH hat den Gesellschafterbeschluss dennoch für wirksam erachtet.

In seiner Begründung führte der BGH aus, dass Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung bei Personengesellschaften zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird. Wird dieser „Dispositionsschutz“ verletzt, liegt ein zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führender schwerwiegender Mangel vor. Der Verfahrensmangel führt aber nur zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist.

Der BGH hielt es für ausgeschlossen, dass die Beschlüsse bei früherer Einberufung der Versammlung unterblieben oder anders gefasst worden wären und ihr Zustandekommen damit durch die geringfügige Verkürzung der Einladungsfrist beeinflusst wurde. Weder habe eine Einschränkung der Teilnahmemöglichkeit noch eine Beeinträchtigung der Vorbereitungsmöglichkeiten des betroffenen Gesellschafters vorgelegen.

In dieser Entscheidung hebt der BGH deutlich hervor, welche Bedeutung der Kausalität des Verfahrensmangels für das Zustandekommen des Beschlusses zukommt. Mit deutlichen Worten kritisiert er das Berufungsgericht, das sich darauf beschränkte, aus der Nichteinhaltung der Einladungsfrist auf eine Verletzung des Dispositionsschutzes zu schließen. Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht hier zunächst anders entschieden hatte – und dies bei einem recht offensichtlich erscheinenden Fall – zeigt, dass klärende Worte des BGH in dieser Frage erforderlich waren.

Andererseits zeigt die Entscheidung des BGH auch, dass aus der Geringfügigkeit eines Mangels noch nicht auf eine Wirksamkeit des Beschlusses geschlossen werden kann. Zwar erscheint es letztlich wenig überraschend, dass die Verkürzung einer dreiwöchigen Frist um einen Arbeitstag als unschädlich angesehen wurde. Der BGH hat sich aber dennoch damit auseinandergesetzt, welche Maßnahmen im konkreten Fall während der Einladungsfrist hätten unternommen werden können, die dazu geführt hätten, dass die Ausschlussbeschlüsse nicht gefasst worden wären. Dass für diese Maßnahmen die Zeit durch die Verkürzung der Frist knapp gewesen sei, hielt der BGH dann für nicht ersichtlich. Dieses Vorgehen des BGH unterstreicht nochmals, dass die Kausalität das entscheidende Kriterium ist.

Fazit

Für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen in Personengesellschaften gilt, dass sowohl die Bemessung der Ladungsfrist als auch die Form der Einladung die Gesellschafter in die Lage versetzen müssen, sich gebührend auf die Gesellschafterversammlung vorzubereiten und an ihr teilnehmen zu können. Hinsichtlich der Ladungsfrist werden zur Orientierung größtenteils die Vorschriften des GmbH-Rechts herangezogen (§ 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG). Was die Form der Einladung betrifft, ist die Gesellschaft frei. Neben einem einfachen Brief kommen auch Email, Fax oder Telefon in Betracht. Inhaltlich müssen die Tagesordnungspunkte so konkret beschrieben sein, dass die Gesellschafter sich auf die einzelnen Punkte vorbereiten können. Je komplexer ein  Beschlussgegenstand ist, desto genauer muss er in der Einladung beschrieben sein. Es empfiehlt sich daher, konkrete Regelungen zur Einberufung in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

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