14.04.2016Fachbeitrag

Vergabe 703

Präklusion neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren?

Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind für die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer nicht grundsätzlich präkludiert (OLG Celle, 21.01.2016, 13 Verg 8/15).

Neuer Tatsachenvortrag zulässig

Das OLG Celle hatte zu der umstrittenen Frage Stellung zu beziehen, ob ein neuer Tatsachenvortrag im Beschwerdeverfahren im Lichte des Beschleunigungsgrundsatzes zulässig ist, sofern er nicht mangels unverzüglicher Rüge präkludiert ist. Die Antragstellerin hatte es im Nachprüfungsverfahren versäumt, sich ausdrücklich auf ein bestimmtes Vorbringen zu stützen und wollte dies im Verfahren der sofortigen Beschwerde nachholen. Das OLG Celle ließ den neuen Tatsachenvortrag zu und hob die Entscheidung der Vergabekammer auf.

Kein grundsätzlicher Ausschluss

Ein neues Vorbingen in der Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, auch wenn der Beteiligte die Tatsachen bereits im Nachprüfungsverfahren hätte vorbringen können. Allein aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung, kann ein Ausschluss nicht gerechtfertigt sein. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Beteiligten sich nicht mehr zumutbar auf den neuen Vortrag einlassen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2003 – Verg 22/03).

Neues Vergaberecht

Die Rechtslage bleibt unter dem neuen Vergaberecht unverändert. Eine ausdrückliche Regelung zur Zulässigkeit neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren gibt es weiterhin nicht.

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