27.09.2021Fachbeitrag

Vergabe 1198

Probezeitregelung und AGB-Kontrolle im Vergaberecht

Vertragsklauseln unterliegen auch dann der AGB-Kontrolle, wenn sie aufgrund vergaberechtlicher Vorgaben mehrfach verwendet werden müssen. Die Vereinbarung eines Kündigungsrechts in der Probezeit benachteiligt Bieter nicht unangemessen, wenn eine dienstvertragsähnliche Leistung betroffen ist (OLG Düsseldorf, 12.07.2021, 22 U 8/21).

Neuausschreibung unter Ausschluss der gekündigten Bieterin

Ein Auftraggeber kündigte einer Bieterin zwei Reinigungsverträge innerhalb der Probezeit. Die Vereinbarung der Probezeitregelung unterliegt nach Ansicht des OLG Düsseldorf einer AGB-Kontrolle, hält dieser aber stand. Der Auftraggeber durfte die gekündigte Bieterin im Rahmen der Neuausschreibung gemäß § 124 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 GWB ausschließen.

AGB-Kontrolle auch im Vergaberecht

Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass eine Vertragsklausel auch dann eine AGB sein kann, wenn der Auftraggeber durch das Vergaberecht dazu verpflichtet ist, sie mehrfach zu verwenden.

Keine unangemessene Benachteiligung durch Probezeitregelung

Die Vereinbarung eines Kündigungsrechts in der Probezeit benachteiligt die Bieterin nicht unangemessen, sofern ein Vertrag dienstvertragsähnlich auf einen langen Zeitraum und eine wiederkehrende Leistung gerichtet ist. Außerdem sei eine leichtfertige Kündigung durch den Auftraggeber nicht zu befürchten, weil der Auftraggeber in diesem Fall eine erneute Ausschreibung durchführen müsste.

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