19.03.2014Fachbeitrag

Vergabe 494

Rechtmäßige Aufhebung nur bei Aufhebungsgrund nach VOL/A

Es kommt nicht darauf an, ob die Gründe eines Auftraggebers, ein Vergabeverfahren aufzuheben, sachgemäß sind. Es muss einer der nach der VOL/A möglichen Aufhebungsgründe vorliegen (OLG Naumburg, 27.02.2014 - 2 Verg 5/13).

Endgültige Änderung des Beschaffungsbedarfs?

Eine Vergabe darf wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens (§ 20 EG Abs. 1 b) VOL/A) aufgehoben werden, wenn sich der bisherige Beschaffungsbedarf in seinen wesentlichen Grundlagen endgültig ändert. Die Gründe dürfen aber erst nach Einleitung des Verfahrens bekannt oder erkennbar gewesen sein.

Kein wirtschaftliches Ergebnis?

Ein Vergabeverfahren darf auch aufgehoben werden, wenn die Angebote der Bieter objektiv nicht den gegebenen Marktverhältnissen entsprechen (§ 20 EG Abs. 1 c) VOL/A). Der Auftraggeber muss den objektiven Marktwert der ausgeschriebenen Leistungen ermitteln und dies ordnungsgemäß dokumentieren.

Schwerwiegende Mängel?

Mängel des Vergabeverfahrens rechtfertigen eine Aufhebung nur dann, wenn diese so schwerwiegend sind, dass andernfalls eine Fortführung des Verfahrens mit Recht und Gesetz schlichtweg unvereinbar wäre. Der Auftraggeber muss prüfen, ob eine Zurückversetzung des Verfahrens als „milderes Mittel“ ebenso zielführend ist.

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