13.11.2018Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht / M&A November 2018

Rechtmäßiges Alternativverhalten im Organhaftungsrecht

Der BGH hat im Rahmen der Haftung von Vorständen erstmalig den Einwand pflichtgemäßen Alternativverhaltens bei Verstößen gegen die Kompetenzordnung innerhalb einer AG zugelassen. Die damit einhergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Kapitalgesellschaftsrecht ist begrüßenswert. Sie steht in Einklang mit den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen.

Haftung von Geschäftsführern gegenüber ihrer Gesellschaft

Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG schließen in der Praxis Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft ab. Oft überschreiten sie dabei ihre Befugnisse im Innenverhältnis. Infolge der Kompetenzüberschreitung kann die Gesellschaft Schadensansprüche gegen sie richten. Hiergegen können sich GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände mit dem Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens verteidigen. Sie können vortragen, derselbe Schaden wäre der Gesellschaft auch dann entstanden, wenn sie sich an die Kompetenzordnung innerhalb der Gesellschaft gehalten hätten. In dem vom BGH entschiedenen Fall war der Vorstand einer AG verpflichtet, die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen. Dies unterließ er. Die avisierte Maßnahme führte er dennoch durch.  

Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur GmbH und GmbH & Co. KG auf die AG

Die Geschäftsführer der GmbH und GmbH & Co. KG konnten den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens bereits wirksam erheben. Unlängst hat der BGH diese Rechtsprechung nun auf den Vorstand einer AG übertragen. Aktienrechtliche Besonderheiten stünden der Übertragung nicht entgegen. Die Verletzung von Kompetenzvorschriften innerhalb der Gesellschaft solle nicht über die Anwendung des § 93 Abs. 2 AktG abgestraft werden. Denn ein Sanktionscharakter komme der Vorschrift nicht zu.

Keine Zurechnung bei Eintritt desselben Schadens bei rechtmäßigem Verhalten

In der Praxis kann sich der Vorstand in zwei verschiedenen Fällen des Erfolges oder Misserfolges des erhobenen Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens sicher sein. Entlasten kann er sich immer dann, wenn sich der unternehmerische Handlungsspielraum des Aufsichtsrats auf die Pflicht zur Zustimmung reduziert. Verengt sich der Handlungsspielraum des Aufsichtsrats hingegen auf die Pflicht zur Versagung der Einwilligung, so bleibt kein Raum für die Entlastung des Vorstands durch diesen Einwand. Unterliegt der Aufsichtsrat keiner solchen Verpflichtung, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Vorstand mit diesem Einwand Erfolg haben wird.

Fazit

Die Rechtsprechung des BGH schafft einen begrüßenswerten Gleichlauf zwischen GmbH-Geschäftsführern und AG-Vorständen. Erhebt ein Vorstand den Einwand, der eingetretene Schaden wäre der Gesellschaft auch unter Wahrung der Kompetenzordnung entstanden, richten sich seine Erfolgsaussichten primär danach, ob der Aufsichtsrat zur Zustimmungserteilung verpflichtet war.

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