04.02.2016Fachbeitrag

Vergabe 686

Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte

OLG Frankfurt bestätigt: Bei Vergaberechtsfehlern kann ein Bieter den Zuschlag mit einer einstweiligen Verfügung verhinden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.10.2015, 11 W 32/15).

Primärrechtsschutz möglich

Damit kann ein Bieter auch bei Vergabeverfahren unterhalb des EU-Schwellenwertes Primärrechtsschutz suchen. Voraussetzung dafür ist aber nach dem OLG Frankfurt, dass der Zuschlag auf das Angebot des Bieters nicht unwahrscheinlich erscheint.

Wenig konkrete Vorschriften Landesspezifische Regelungen

Während der Rechtsschutz für Aufträge oberhalb der EUSchwellenwerte genau geregelt ist und den Bietern effektive Instrumente zur Verfügung stehen, ließ der Gesetzgeber die Bieter unterhalb der EU-Schwellenwerte bisher im Regen stehen. Daher haben Gerichte über einstweilige Verfügungen versucht, einen angemessenen Primärrechtsschutz zu gewähren. Andernfalls blieb lediglich die Möglichkeit, nach dem Zuschlag in einem schwierigen Rechtsstreit Schadensersatz vom Auftraggeber zu fordern.

Landesspezifische Regelungen

Nur vereinzelt haben bisher Bundesländer für nationale Vergaben ein Rechtsschutzverfahren eingeführt (z.B. Thüringen). Eine bundeseinheitliche Regelung würde bei allen Beteiligten für mehr Klarheit sorgen.

Download Volltext


Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.