09.03.2020Fachbeitrag

Update Compliance Nr. 4/2020

Regierungsparteien einigen sich auf Unternehmenssanktionengesetz

Die Regierungsparteien haben sich Presseberichten zufolge auf einen Entwurf zum Unternehmenssanktionengesetz geeinigt. Der Kompromiss wurde am Freitag früh geschlossen. Der neue Entwurf soll sich auskunftsgemäß nicht weit von dem Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz aus dem vergangenen August entfernen.

Der BMJV-Entwurf aus August sieht vor, dass Unternehmen scharf sanktioniert werden, wenn ihre Mitarbeiter betriebsbezogene Straftaten begehen: Bis zu 10% des Konzernjahresumsatzes sollen dann fällig werden - zuzüglich Gewinnabschöpfung. Für betriebsbezogene Ordnungswidrigkeiten gilt das derzeitige Regelungssystem in den §§ 30, 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes weiter. Hieran wird sich dem Vernehmen nach auch in der Neufassung nichts ändern. Gestrichen wird die Verbandsauflösung als "Todesstrafe" für Unternehmen.

Auf folgende neue Rechtslage müssen Unternehmen sich einstellen:

Legalitätsprinzip auch bzgl. Unternehmen

Der Gesetzgeber wird auch in Bezug auf Unternehmen den Strafverfolgungszwang einführen. Dieses "Legalitätsprinzip" gilt derzeit nur für die Strafverfolgung von Einzelpersonen. Die Verfolgung zur Verhängung von Bußgeldern (auch der Verbandsgeldbuße im Sinne von § 30 OWiG) liegt hingegen auch weiter - wie im jetzigen Recht - im Ermessen der Behörde ("Opportunitätsprinzip").

Hoher Sanktionsrahmen

Wie in neuerer Gesetzgebung (etwa im Datenschutzrecht, Wertpapierhandelsrecht, Geldwäscherecht oder auch Kartellrecht) bereits üblich, soll sich die Sanktionshöhe an der Wirtschaftskraft des Unternehmens ausrichten. Maßstab ist der Konzernjahresumsatz. 10% des Konzernjahresumsatzes soll die Höchstgrenze der Sanktionierung größerer gewerblicher Unternehmens für strafbares Mitarbeiterverhalten bilden. Hinzu kommt die Abschöpfung des durch das strafbare Verhalten Erlangte.

Kooperation bei Ermittlungen soll Bußgeldhöhe mindern

Es ist zu erwarten, dass auch der neue Entwurf vorsieht, dass sich der große Bußgeldrahmen mindert, wenn Unternehmen die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden kooperativ begleiten und durch interne Ermittlungen die Aufklärung fördern. Die Entscheidung über "Kooperation oder Konfrontation" wird bereits in einem sehr frühen Stadium der Ermittlungen, möglicherweise bereits bei deren erster Kenntnisnahme z. B. durch eine Durchsuchungsmaßnahmen fallen müssen.

Compliance Management Systeme als bußgeldmindernde Maßnahmen

Bereits nach heutigem Recht wirken sich Vorkehrungen der Unternehmens zur Vermeidung strafbaren Verhaltens seiner Mitarbeiter vor und während des Ermittlungsverfahrens bußgeldmindernd aus. Das hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden. Es ist zu erwarten, dass der neue Entwurf des Verbandssanktionengesetzes ebenso wie der BMJV-Entwurf aus August eine solche Regelung ausdrücklich vorsieht. Angemessene und effektive Compliance Management Systeme wirken sich also bußgeldmindernd aus, ggf. können sie sogar zur Bußgeldfreiheit führen.

Bleibt der Monitor?

Besondere Kritik hat eine am angelsächsischen Rechtssystem orientierte Neuerung im BMVJ-Entwurf erfahren: Danach kann ein Gericht vom Vollzug einer (Geld-) Sanktion absehen und dem Unternehmen stattdessen Auflagen und Weisungen erteilen. Ausdrücklich erwähnt der BMJV-Entwurf die Weisung an das Unternehmen, einen Monitor zu beauftragen, der die Compliance-Bemühungen des Unternehmens überwachen und der Staatsanwaltschaft hierüber Bericht erstatten soll. Insbesondere Strafverfolgungsbehörden sähen sich in einem solchen System der Aufgabe ausgesetzt, ein Compliance Management System bewerten zu müssen. Das dürfte der repressiven Funktion, die eine Strafverfolgungsbehörde im deutschen Rechtssystem ausübt, entgegenstehen und in der Praxis für erhebliche Schwierigkeiten sorgen. Ob das im BMJV-Entwurf enthaltene Monitoring auch in der Neufassung zu finden ist, bleibt abzuwarten.

Ausblick

Die Wahrscheinlichkeit, dass es noch in dieser Legislaturperiode ein Unternehmenssanktionengesetz gibt, ist mit der Einigung der Koalitionsparteien inzwischen hoch. Die Bedeutung von Compliance Management Systemen wird damit noch einmal erheblich zunehmen. Hinzu kommt, dass Unternehmen gut beraten sind, sich auf den Ernstfall strafrechtlicher Ermittlungen gut vorzubereiten. Der Verfolgungszwang auch in Bezug auf Unternehmen wird dazu führen, dass beim Verdacht gegen Mitarbeiter von vornherein immer auch Vorgesetztenverantwortlichkeiten überprüft und auf Aufsichtspflichtverletzungen untersucht werden.

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