28.05.2014Fachbeitrag

Vergabe 517

Reinigungswerte müssen vorher bekannt gemacht werden

Will ein Auftraggeber die Reinigungsleistung pro m² messen, muss er dies vorher angeben (OLG Düsseldorf, 30.04.2014, VII-Verg 41/13).

Ungewöhnlich niedriges Angebot
 
Der Ausschluss eines Angebotes darf nur bei ungewöhnlich niedrigem Preis erfolgen. Andere Aspekte dürfen nicht in die Preiswertung gezogen werden.

Andere Kriterien nicht in Preiswertung Ziehen

Im zu entscheidenden Fall wurde der Bieter wegen eines unverhältnismäßig niedrigen Preises ausgeschlossen, weil die Reinigungswerte (Leistung pro m² in Stunde) nach Auffassung der Auftraggeberin zu diesem Preis keine sorgfältige Reinigung ermöglichten. Diese Vermengung von Preiswertung und anderen Kriterien ist nicht zulässig. Auch wenn sich die überhöhten Reinigungswerte mittelbar auf den Preis auswirken, weil dann geringere Kosten für den Personaleinsatz anfallen, dürfen die Personalkosten und die Reinigungswerte nicht miteinander vermischt werden. Es zählt nur der Preis selbst im Vergleich zu den anderen Angeboten.

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