26.06.2014Fachbeitrag

Vergabe 529

Rücknahme von Rüge zulässig

Bieter dürfen Rügen durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftraggeber zurücknehmen. Die Rücknahme stellt keinen dauerhaften Rechtsmittelverzicht dar (OLG Dresden, 25.02.2014 – Verg 9/13).

Ausdrückliche Erklärung erforderlich

Zwar sei die Rücknahme einer Rüge im Rahmen eines Vergabeverfahrens nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt – so das OLG Dresden. Einem Bieter stehe dennoch frei, an den geltend gemachten Vergabeverstößen nicht länger festzuhalten. Er müsse dies nur ausdrücklich gegenüber dem Auftraggeber erklären.

Die nicht aufrechterhaltene Rüge ist für das weitere Verfahren unbeachtlich. Der Auftraggeber braucht die Rüge weder zu beantworten noch sein weiteres Vergabeverhalten auf die Rüge einzustellen.

Erneute Rüge zulässig

Im Gegensatz zur VK Bund (Beschluss vom 16.10.2013 – VK 1-81/13) bedeutet die Rügerücknahme nach Ansicht des OLG Dresden keinen unwiderruflichen Rechtsmittelverzicht.

Verspätungsrisiko

Will ein Bieter den Verstoß erneut rügen, muss er für die neue Rüge die Frist des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB beachten.

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