19.08.2020Fachbeitrag

Vergabe 1108 und ÖPNV 105

Rügeobliegenheit auch bei Direktvergaben

Die Rügeobliegenheit ist auch bei Nachprüfungsanträgen gegen beabsichtigte ÖPNV-Direktvergaben zu beachten. Dies folgt aus dem Verweis von § 8a PBefG in das GWB, der die Rügeobliegenheit einschließt (OLG Düsseldorf, 19.02.2020, Verg 27/17): 

Konkrete Voraussetzungen

Die Rügeobliegenheit besteht auch ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren, wenn der Bieter eine feststellbare und nachweisbare positive Kenntnis von dem Umständen hat, die den Vergaberechtsverstoß begründen. Darüber hinaus muss er aufgrund laienhafter Bewertung auch die postive Vorstellung von einem Verstoß gegen die Vergabevorschriften gewonnen haben.

Entfallen der Rügeobliegenheit 

Ausnahmsweise entfällt die Rügeobliegenheit, wenn eine Rüge ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann oder reine Förmelei wäre. Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er unumstößlich an seiner Entscheidung festhält. 

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.