Im Kampf gegen die weitere Ausbreitung des Corona-Virus hat die Bundesregierung am 21. Januar 2021 die sog. Corona-Arbeitsschutzverordnung erlassen, die seit dem 27. Januar 2021 und – vorerst – bis zum 15. März 2021 gilt.
Schon im Jahr 2020 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen „Arbeitsschutzstandard“ herausgegeben, der u.a. Vorgaben zu Abständen, Hygiene etc. regelte. Im Lichte des veränderten Infektionsgeschehens regelt die neue Verordnung nun die folgenden Kernthemen:
Die Beschäftigten haben die nach Satz 1 vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen.
Arbeitnehmer können die o.g. Maßnahmen nicht einklagen – auch und gerade das „Recht auf Homeoffice“ nicht. Insofern ist die Überschrift „Recht auf Homeoffice“, die vielfach verwendet wird, falsch. Außerdem können die Ämter für Arbeitsschutz Kontrollen durchführen; allerdings können sie keine Bußgelder – im Falle des Verstoßes gegen die Verordnung –verhängen. Dazu müssten sie zunächst bindende Maßnahmen qua Verwaltungsakt erlassen; erst bei einem (neuerlichen) Verstoß gegen diese Vorgaben können die Arbeitsschutzämter dann Bußgelder erlassen.
Die Vorgabe des Gesetzgebers zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung dürfte eher ein Appell an Arbeitgeber und Betriebsratsseite (hier lauert ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats) sein; die Einigung auf die Methodik einer Gefährdungsbeurteilung und deren Durchführung dürfte in der vorgesehenen Laufzeit der Verordnung nicht möglich sein.
Unmissverständlich ist die Aufforderung, alle Tätigkeiten, die nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen im Betrieb erfüllt werden müssen, in das „Homeoffice“ zu verlagern. Arbeitgeber werden hier
Es handelt sich also nicht nur um einen bloßen Appel. Immerhin aber stellt der Gesetzgeber in der Begründung klar, dass Arbeitgeber – für die Dauer dieser ad hoc-Regelung – nicht gezwungen sind, Telearbeitsplätze einzurichten, also komplettes Büromobiliar etc. für die Arbeitnehmer anzuschaffen.
Auch bei den übrigen Regelungen – Beschränkung der Nutzung von Räumen etc. – sind die gewünschten Ergebnisse klar formuliert und Arbeitgeber werden hier gut daran tun, ihr Möglichstes zu versuchen, um Mehrfachnutzungen von Räumen zu vermeiden.
Die Verordnung selbst macht deutlich, dass Arbeitnehmer nicht gegen ihren Willen in das Homeoffice gezwungen werden können; überdies ist in der Praxis an eine weitere Hürde für die meisten der hier genannten Maßnahmen zu denken – die Betriebsratsbeteiligung. Über § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat ein gewichtiges Wort mitzureden bei der Implementierung der meisten Maßnahmen. Das schließt namentlich die vom Gesetzgeber gewünschte Verteilung der Arbeitszeiten ein, die zumeist wohl den geltenden Betriebsvereinbarungen und Schichtplänen widersprechen dürfte. Faktisch können die Arbeitgeber hier gegen den Willen der Betriebsräte kaum bis Mitte März 2021 zu einer Regelung kommen. Arbeitgeber müssen sich also entscheiden, wie sie mit der etwaigen Weigerung von Betriebsräten, Arbeitszeitänderungen und räumliche Versetzungen zu genehmigen, umgehen sollen:
Als Auffangregelung sieht die Verordnung einerseits die Pflicht des Arbeitgebers vor, die Arbeitnehmer mit (spezifischen) Mund-Nase-Bedeckungen zu versorgen und andererseits werden auch die Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die „Masken“ zu tragen.
Wir erleben schon jetzt, dass die Verordnung in manchen Betrieben überhaupt keine Auswirkungen hat, weil die nunmehr gesetzlich geforderten Maßnahmen längst umgesetzt sind. In anderen Betrieben hingegen zeigt sich sehr deutlich die Müdigkeit der Arbeitnehmer und Betriebsräte, Homeoffice und andere Einschränkungen („Wechselschicht“ für Arbeitsgruppen) zu ertragen. Angesichts des (vorerst) kurzen Zeithorizonts der Laufzeit der Verordnung schwindet auch die Bereitschaft der Arbeitgeber, dafür die Kosten von Einigungsstellenverfahren in Kauf zu nehmen.
Die nächsten spannenden Fragen bspw. nach einer Impfpflicht für die in der Pflege und im medizinischen Sektor Tätigen und die Folgen einer etwaigen Impfverweigerung (unbezahlte Freistellung, Kündigung) stehen vor der Tür und werden Sie und uns weiter in Atem halten.