15.11.2019Fachbeitrag

Vergabe 1034

Schadenersatzanspruch trotz fehlender Rüge möglich

Macht ein Bieter einen Vergaberechtsverstoß nicht im Nachprüfungsverfahren geltend, kann er dennoch Schadensersatz verlangen (BGH, 17.09.2019, X ZR 124/18).

Hintergrund der Entscheidung

Nachdem ein Bieter in einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, verlangte er Schadensersatz. Allerdings hatte der Bieter zuvor den vergaberechtlichen Verstoß, der seinen Anspruch begründen sollte, nicht zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht.

Schadensersatz trotz fehlender Rüge

Dass der Bieter den Verstoß nicht innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 GWB gerügt hatte und damit ein Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen war, steht einem Schadensersatzanspruch des übergangenen Bieters nicht entgegen, entschied nun der BGH.

Präklusion nach § 839 Abs. 3 BGB nicht anwendbar

§ 839 Abs. 3 BGB, der Schadensersatz bei schuldhaftem Unterlassen der Einlegung eines Rechtsmittels ausschließt, ist bei öffentlichen Auftragsvergaben nicht anwendbar.

Kein Mitverschulden wegen Rügerücknahme

Seine im Vergabeverfahren eingelegte und dann wieder zurückgenommene Rüge führt zudem nicht zu einer Kürzung des Anspruchs wegen Mitverschuldens, denn die Rücknahme erfolgte aufgrund eines Gespräches mit dem Auftraggeber.

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