12.06.2014Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2014

Schadensersatz für verfallenen Urlaub – auch ohne Urlaubsantrag

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.6.2014, 21 Sa 221/14

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im Vorfeld einen Urlaubsantrag gestellt habe oder nicht.

Der Kläger war bei dem Beklagten seit November 2010 beschäftigt. Nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses forderte der Kläger unter anderem die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012. Der Beklagte trat diesem Anspruch mit dem Argument entgegen, der Kläger habe – was zutreffend ist – weder während des laufenden Kalenderjahres 2012 noch bis zum 31. März 2013, das heißt bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes, einen entsprechenden Urlaubsantrag gestellt. Der Beklagte habe daher den Verfall des Urlaubsanspruches nicht zu vertreten.

Schadensersatzpflicht auch ohne vorherigen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers

Das mit der Sache in der Berufungsinstanz befasste LAG Berlin- Brandenburg hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Urlaubsabgeltung verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts habe der beklagte Arbeitgeber seine Verpflichtung, dem Kläger rechtzeitig Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt. Dies habe zur Folge, dass der Urlaubsanspruch aufgrund Zeitablaufs verfallen sei und der Beklagte dem Kläger Schadensersatz zu leisten habe. Mit dem Untergang des Urlaubsanspruchs werde dessen Erfüllung unmöglich. Der Arbeitnehmer könne in einem solchen Fall Ersatzurlaub verlangen oder – wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist – Abgeltung des noch ausstehenden Urlaubs. Dass der Kläger weder im Kalenderjahr 2012 noch bis zum Ende des Übertragungszeitraumes einen Urlaubsantrag gestellt und den Beklagten damit in Verzug gesetzt habe, sei unerheblich. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) obliege allein dem Arbeitgeber.

Arbeitgeber muss Urlaub rechtzeitig von sich aus und ohne vorherige Aufforderung erteile

Die Ansicht, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, einem Arbeitnehmer auch ohne vorherige Aufforderung rechtzeitig Urlaub zu gewähren, stützt das LAG Berlin-Brandenburg zunächst auf den Wortlaut von § 7 Abs. 3 BUrlG. Die Formulierung, wonach Urlaub innerhalb des dort vorgegeben Zeitraums „gewährt und genommen“ werden muss, spreche dafür, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, den Anspruch der bei ihm beschäftigten Mitarbeiter auf den gesetzlichen Mindesturlaub von sich aus und nicht erst nach entsprechender Aufforderung zu erfüllen. Außerdem diene der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz und habe arbeitsschutzrechtlichen Charakter. Im Arbeitsschutzrecht sei es anerkannt, dass der Arbeitgeber seine Pflichten zum Gesundheitsschutz ebenfalls ohne vorherige Aufforderung zu leisten habe. Zuletzt begründet das LAG sein Urteil auch damit, dass der Arbeitgeber den Anspruch seiner Mitarbeiter aus dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen habe. Es handele sich bei dem Urlaubsanspruch – so das LAG – um eine Art „Jahresruhezeit“, die sich von den täglich und wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten kaum unterscheide.

Widerspruch zu bisheriger Rechtsprechung des BAG

Mit seinem Urteil weicht das LAG Berlin-Brandenburg von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab. Hiernach besteht ein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubes, der sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umwandelt, nur, wenn sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Unterganges des originären Urlaubsanspruches mit dessen Gewährung im Verzug befunden hat (BAG, Urt. v. 15.9.2011, 8 AZR 846/09). Da das LAG Berlin- Brandenburg dies gerade nicht voraussetzt, hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Fazit

Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche seiner Mitarbeiter aus dem Bundesurlaubsgesetz von sich aus erfüllen muss. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deswegen, drohen dem Arbeitgeber Schadensersatzansprüche. Damit hat das LAG Berlin-Brandenburg geurteilt, dass allein der Arbeitgeber Sorge dafür zu tragen hat, dass Mitarbeiter ihren Urlaub im vorgesehenen Zeitraum nutzen. Jedenfalls bis zu einer klärenden Revisionsentscheidung durch das Bundesarbeitsgericht sollte der Arbeitgeber daher die tatsächliche Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaubes durch einzelne Mitarbeiter im Auge behalten, um dadurch ein übermäßiges „Ansammeln“ von Urlaubstagen und etwaige Schadensersatzansprüche zu verhindern.

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