05.11.2020Fachbeitrag

ÖPNV 107

Schienenkartell-Haftung für alle kausalen Schäden

Kartellbeteilligte haften gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich aus einer kartellrechtswidrigen Grundabsprache ergeben (BGH, 19.05.2020, KZR 70/17).

Schadensersatz aufgrund überhöhter Verkaufspreise

Die Beklagten beteiligten sich an dem Kartell „Schienenfreunde“. Nach Feststellungen des Bundes-kartellamts trafen die „Schienenfreunde“ unzulässige Absprachen beim Verkauf von Oberbaumaterialien. Die Klägerin verlangte Schadensersatz von allen Kartellbeteiligten, weil sie wegen des Kartells deutlich überhöhte Preise für Oberbaumaterialien zahlen musste.

Beteiligung am Schaden verursachenden Geschäft nicht erforderlich

Der BGH entschied: Die Beteiligten einer verbotenen Kartellabsprache haften gesamtschuldnerisch für sämtliche Schäden, die sich aus der Absprache ergeben. Darunter fallen auch von Geschädigten zu zahlende überhöhte Preise, selbst wenn diese bei Geschäften zwischen Kartellaußenseitern und ihren Abnehmern oder Lieferanten anfallen.

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