15.09.2020Fachbeitrag

Vergabe 1118

Schriftformerfordernis bei Beschlüssen der Vergabekammer

Ohne Unterschrift aller an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder ist ein Beschluss der Vergabekammer wirkungslos (OLG Koblenz, 17.06.2020,Verg 1/20).

Beschluss fehlerhaft - Verfahren nicht beendet

Den Beschluss der Vergabekammer unterzeichnete zunächst nur die Vorsitzende. Die Beisitzer unterschrieben auf jeweils unterschiedlichen Abschriften, die erst nachträglich zur Akte kamen. Das OLG entschied: Der Beschluss ist unwirksam und beendet das Verfahren nicht, da ihn alle an der Entscheidung Beteiligten eigenhändig unterschreiben müssen. Alternativ muss dem Beschlussentwurf ein unterschriebener Verhinderungsvermerk beigefügt werden. Die Unterschrift ehrenamtlicher Beisitzer ist nur entbehrlich, wenn Landesrecht dies bestimmt.


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