09.10.2015Fachbeitrag

zuerst erschienen im Behörden Spiegel am 09.10.2015

Schriftformerfordernis

Elektronische Signatur - was gilt?

"Angebote sind schriftlich einzureichen" (vgl. § 13 VOB/A). Schriftlich bedeutet nach §§ 126, 127 BGB auch, dass der Text eigenhändig unterschrieben ist - aber wie geht das elektronisch?

Ein einheitliches EU-weites Niveau bzgl. der zu verwendenden elektronischen Signaturen schreiben die EU-Vergaberichtlinien nicht vor. Das deutsche Recht kennt fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signaturen (vgl. § 2 SigG). Nur die qualifizierte elektronische Signatur kann eine per Gesetz geforderte Schriftform auf Papier ersetzen. Sie wird rechtlich der handgeschriebenen Unterschrift gleichgestellt, wenn eine zertifizierte Signaturkarte (von sog. Trustcentern) verwendet wird.

Neben der qualifizierten Signatur lässt das deutsche Vergaberecht auch die weniger formstrenge fortgeschrittene Signatur zu, die nur ermöglicht, die Daten dem Signaturschlüsselinhaber zuzuordnen. Was künftig gilt, hat der deutsche Gesetzgeber noch nicht entschieden.

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