29.03.2016Fachbeitrag

zuerst erschienen in den Computer Reseller News am 29.03.2016

So schützen Sie sich gegen Insolvenzanfechtung

Der Insolvenzantrag eines Unternehmens hat oft enorme finanzielle Auswirkungen für dessen Vertragspartner. Diese reichen vom Ausfall noch offener Rechnungen bis zur Rückforderung von Zahlungen. Das sollten Unternehmen beachten, wenn sie von Zahlungsschwierigkeiten eines Geschäftspartners erfahren.

Die Insolvenz eines Unternehmens kann euch dessen Vertragspartner in Mitleidenschaft ziehen. Denn der Insolvenzverwalter kann unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen anfechten, die das insolvente Unternehmen zum Teil lange vor dem Insolvenzantrag geleistet hat.

Unternehmen können die finanziellen Risiken der Insolvenzanfechtung jedoch reduzieren und im besten Fall sogar ausschließen – wenn sie Vorsicht walten lassen. Wer sich detailliert über die finanziellen Verhältnisse des Vertragspartners informieren lässt – etwa durch Vorlage von betriebswirtschaftlichen Auswertungen, Zwischenabschlüssen, Liquiditätsplanung – weiß darüber Bescheid, dass Zahlungen, die später als vorgesehen erfolgen, andere Gläubiger benachteiligen. Solche Zahlungen können dann von Insolvenzverwaltern leicht angefochten und zurückgefordert werden. Kann der Geschäftspartner in einem solchen Fall keine Bürgschaft vorlegen, muss das Unternehmen mit Blick auf das Anfechtungsrisiko die Geschäftsbeziehung grundsätzlich überdenken. Das ist bei einer Krise nicht selten der Fall.

Nur noch gegen Vorkasse liefern

Eine konkrete Möglichkeit kann sein, den Geschäftspartner künftig nur noch gegen Vorkasse zu beliefern. Maßgeblich ist dabei, dass Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich gleichwertig sind und in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Fakt ist: Unternehmen haben in einem solchen Fall nichts zu verlieren. Entweder lässt sich ihr Geschäftspartner auf die neuen Zahlungsmodalitäten ein oder sie müssen mit dem erhöhten Risiko leben, dass die Zahlung des Geschäftspartners – sollte sie doch noch erfolgen – später durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert wird.

Unternehmen schützen erhaltene Zahlungen aber auch besser vor der Insolvenzanfechtung, wenn ihr Geschäftspartner vereinbarungsgemäß und unmittelbar bezahlt. Geht die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ein, nachdem die Leistung oder Lieferung erbracht wurde, ist sie als sogenanntes Bargeschäft normalerweise vor der Insolvenzanfechtung besonders geschützt. Handelte aber das insolvente Unternehmen in dem Bewusstsein, dass ein Bargeschäft andere Gläubiger benachteiligt und hatte das Unternehmen Kenntnis hiervon, helfen in der Regel auch die Privilegien des Bargeschäfts nicht mehr und es gibt nur noch wenig Möglichkeiten (neben einer Bürgschaft), Zahlungen „insolvenzfest“ zu machen. Geschäftsführer kann persönlich haften

Geschäftsführer kann persönlich haften

Die Insolvenzanfechtung kann aber nicht nur für betroffene Unternehmen finanzielle Nachteile haben. Für die Geschäftsführer besteht das Risiko, dass sie sich gegenüber ihrem eigenen Unternehmen haftbar machen. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Unternehmen bereits erhaltene Beträge zurückzahlen muss, weil der Geschäftsführer ein Anfechtungsrisiko pflichtwidrig nicht berücksichtigt hat.

Die Geschäftsführer sollten sich daher des Risikos der Insolvenzanfechtung bewusst sein und entsprechend handeln. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, den Sachverhalt bei Zweifeln juristisch überprüfen zu lassen. Generell sollten Geschäftsführer zudem prüfen, ob ihre D&O-Versicherung den Schutz gegen Haftungsrisiken aus der Insolvenzanfechtung umfasst.

Gesetzgeber will Rechtssicherheit verbessern

Die Insolvenzanfechtung und die mit ihr verbundenen finanziellen Risiken beschäftigen inzwischen auch die deutsche Politik. So ist im Koalitionsvertrag der politische Wille nach einer Beschränkung der sogenannten Vorsatzanfechtung festgehalten, nach der Zahlungen bislang bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückgefordert werden können. Das Ziel des Gesetzgebers: Das Insolvenzanfechtungsrecht soll für den Geschäftsverkehr kalkulier- und planbarer werden – unter anderem soll die Frist für die Vorsatzanfechtung auf vier Jahre verkürzt werden.

Ende September 2015 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen. Es ist damit zu rechnen, dass das Gesetz bis Mitte 2016 in Kraft tritt. Doch eines ändert sich auch mit den neuen Regelungen nicht. Um die finanziellen Risiken aus der Insolvenzanfechtung ausschließen zu können, gilt für Unternehmen aus der ITK-Branche weiterhin der Grundsatz: Vorsicht ist besser als Nachsicht!

Insolvenzanfechtung: Niedrige Hürden, große Auswirkungen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Insolvenzverwalter Zahlungen anfechten, die das insolvente Unternehmen zum Teil lange – bis zu zehn Jahre – vor dem Insolvenzantrag geleistet hat. Das ist etwa der Fall, wenn ein Unternehmen Kenntnis von der Krise seines später insolventen Vertragspartners hatte, als es dessen Zahlung erhalten hat. Betroffene Unternehmen müssen als sogenannte Anfechtungsgegner die erhaltenen Zahlungen mit Zinszuschlag an den Insolvenzverwalter zahlen. Sie bleiben dann in der Regel auf ihren Forderungen gegen den insolventen Geschäftspartner sitzen – von der Tatsache, dass sie die erhaltene Zahlung in der Regel bereits fest verbucht und unter Umständen bereits reinvestiert haben, ganz zu schweigen.

Die rechtlichen Hürden für die Rückzahlungspflicht sind bislang vergleichsweise gering, was in Politik und Wirtschaft zu erheblicher Kritik geführt hat. Im Fall der Fälle reicht es bereits aus, wenn ein Kunde einen erheblichen Rechnungsbetrag über einen längeren Zeitraum nicht bezahlt oder auf Liquiditätsschwierigkeiten hinweist. Unternehmen haken dann häufig bei ihren Kunden im Detail nach und lassen sich Informationen über den Finanzstatus des Vertragspartners geben, der sich in der Krise befindet, was eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter sodann sogar erleichtert.

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