14.02.2018Fachbeitrag

Vergabe 868

Spielräume im Verhandlungsverfahren ausschöpfen

Auftraggeber dürfen im Verhandlungsverfahren auch dann noch von allen Bietern überarbeitete Angebote einholen, wenn die zweite Angebotsrunde abgeschlossen ist (OLG Frankfurt, 24.08.2017, 11 Verg 12/17).

Preiswettbewerb wiedereröffnen

Ein Auftraggeber schrieb Leistungen im Verhandlungsverfahren mit zwei Angebots- und Verhandlungsrunden aus. Er behielt sich einen abschließenden „Last Call“ zur Abgabe eines letzten Angebots vor. Nachdem der Auftraggeber in Endverhandlungen mit einem Bieter einstieg, präzisierte er seine Vergabeunterlagen. Im Anschluss gab er allen Bietern Gelegenheit, ihre Angebotspreise zu überarbeiten.

Wiedereröffnung nur zulässig bei Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung

Ein Bieter legte einen Nachprüfungsantrag und danach Sofortige Beschwerde ein. Ohne Erfolg! Die Wiedereröffnung des Preiswettbewerbs sei transparent und entspreche den Grundsätzen von Wettbewerb und Gleichbehandlung. Solange Endverhandlungen mit einem Bieter noch scheitern können, sei das Verhandlungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

„Last Call“ in den Vergabeunterlagen vorbehalten!

Der Auftraggeber sei nicht verpflichtet, den Zuschlag auf ein Angebot aus der zweiten Angebotsrunde zu erteilen. Gesetzlich sei keine bestimmte Anzahl von Angebots- und Verhandlungsrunden vorgesehen. Solange der Auftraggeber sich einen „Last Call“ vorbehalte, dürfe er auch nach der zweiten Runde noch einmal letztverbindliche Angebote einholen.

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