31.03.2020FachbeitragCorona

Sondernewsletter Corona-Virus

Staatliche Unterstützungsleistungen für Unternehmen

Die Corona-bedingten Auswirkungen auf die Wirtschaft haben in den letzten Wochen zu hektischer Aktivität der EU-Kommission, der Bundesregierung wie auch den Bundesländern geführt, um staatliche Unterstützungsleistungen kurzfristig und möglichst unbürokratisch zur Verfügung zu stellen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick zu den Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene und ihrem Rechtsrahmen.

Maßnahmen der Bundesregierung und der Bundesländer

Die Bundesregierung hat Unternehmen und Selbstständigen umfangreiche Unterstützung zugesagt. Ein „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ soll die Wirtschaft mit ausreichend Finanzmitteln ausstatten, damit diese die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („Corona-Virus“) bewältigen kann. Bestehende Förderprogramme werden mit weiteren Finanzmitteln ausgestattet, während gleichzeitig die Anforderungen zur Erlangung der Fördermittel gesenkt worden sind. Daneben haben die Bundesländer ebenfalls bestehende Förderprogramme ausgeweitet. Die fördergebenden Stellen sind zur Zeit dabei, die Förderprogramme schnell umzusetzen. Teilweise fehlt es allerdings noch u.a. an Antragsformularen, während in anderen Länder aufgrund des Ansturms derzeit keine Antragstellung möglich ist.

Maßnahmen auf Bundesebene

Die für Deutschland beschlossenen Unterstützungsmaßnahmen betreffen insbesondere Liquiditätshilfen (erleichterte Vergaben von Krediten und Bürgschaften, Kreditvergabe sowie Erleichterungen bei Steuerzahlungen), Zuschüsse für Kleinstunternehmen und den Zugang zu Kurzarbeitergeld.

  • Erleichterter Zugang zu Krediten
    Die staatliche KfW-Bank hat ihre bestehenden Förderprogramme für vergünstigte Kredite erweitert und will neue Programme für Unternehmen in Schwierigkeiten schaffen. Für die Einzelheiten möchten wir auf unseren Beitrag „Liquiditätshilfen durch „unbegrenzte“ Kreditabsicherungen“ hinweisen. KMU profitieren dabei von einer größeren staatlichen Risikoübernahme als große Unternehmen.
  • Steuerliche Liquiditätshilfen
    Die Bundesregierung hat durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020 die Stundung von Steuerzahlungen und die Anpassung von Vorauszahlungen zur Liquiditätshilfe im Bereich der Steuern erleichtert und auch einen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen vorgesehen.
  • Zuschüsse für Kleinstunternehmen
    Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigen können einen Zuschuss von bis zu EUR 15.000 für drei Monate erhalten. Diese Fördermittel werden durch die Bundesländer und Kommunen ausgeschüttet.
  • Erweiterung des Kurzarbeitergeldes
    Die Bundesregierung hat erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld eingeführt. Zur Rechtslage sei auf unsere „Corona-Virus: FAQ Arbeitsrecht Teil 2“ verwiesen.
Maßnahmen auf Landesebene

Auch die Bundesländer haben Liquiditätshilfen in Form von Darlehen und/oder Zuschüssen aufgesetzt. Eine Darstellung der Liquiditätshilfen von Bayern, Hamburg und NRW finden Sie hier. Eine Übersicht zu den übrigen Bundesländern folgt. Eine Übersicht über die zuständigen Förderstellen auf Länderebene finden Sie hier.

Maßnahmen der EU-Kommission

Am 19. März 2020 hat die EU-Kommission den Befristeten Beihilferahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 beschlossen. Sie hat damit den Rahmen für die Prüfung und Freigabe von Unterstützungsprogrammen der Mitgliedstaaten erweitert. Der Befristete Beihilferahmen gilt zunächst bis Ende 2020. Er erlaubt es der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten, betroffene Unternehmen kurzfristig zu unterstützen. Der Befristete Rahmen erlaubt:

  • Direkte (nicht rückzahlbare) Zuschüsse, rückzahlbare Zuschüsse sowie selektive Steuervergünstigungen
  • Staatliche Garantien für (zinsvergünstigte) Kredite an Unternehmen
  • Weitergabe von Vorteilen, die die Banken durch mit öffentlichen Garantien versehene Kredite erhalten
  • Staatliche Exportkreditversicherungen auch bei Ländern mit marktfähigen Risiken

Diese Beihilfen können nur Unternehmen gewährt werden, die nicht bereits vor dem 1. Januar 2020 in Schwierigkeiten geraten sind.

Beihilferechtliche Einordnung

Unterstützungsleistungen für einzelne Unternehmen oder Unternehmenszweige können Beihilfen darstellen, die gemäß Art. 107 AEUV nur ausnahmsweise zulässig sind. Der Erlass des Befristeten Beihilferahmens erweitert die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Beihilfen zu gewähren.

Die Mitgliedstaaten können Unternehmen unmittelbar durch den Corona-Virus erlittene Verluste ausgleichen. Damit kann vor allem dem Einzelhandel, dem Gastgewerbe, sowie den in den Bereichen Verkehr und Tourismus tätigen Unternehmen geholfen werden. Denn Art. 107 Abs. 2 lit. b) AEUV erlaubt Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. In ersten Entscheidungen hat die EU-Kommission Schäden durch den Corona-Virus in diesem Sinne als außergewöhnliches Ereignis anerkannt.

Auf unserer Themenseite finden Sie weitere, täglich aktualisierte Hinweise zur Corona-Krise.

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