25.07.2019Fachbeitrag

Vergabe 1002

Strenge Anforderungen an Rügepflicht

Das OLG Schleswig-Holstein hat die Anforderungen an die Rügepflicht konkretisiert (13.06.2019, 54 Verg 2/19):

Vergaberechtsverstöße einzeln rügen

Beanstandet ein Bieter, dass ein Vergabevermerk keine Ausführungen zur Losvergabe enthält, rügt er nur die mangelnde Dokumentation, nicht aber die Missachtung des Vorrangs der Losvergabe.

Zeitnahe Prüfung und Rüge

Bieter müssen die verbindlichen Vorgaben und Mindestanforderungen des Auftraggebers in einem mehrstufigen Vergabeverfahren zeitnah prüfen und gegebenenfalls rügen.

Mehrstufige Vergabeverfahren

Bieter müssen vermeintliche Vergaberechtsverstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, vor der Abgabe ihrer indikativen Angebote rügen.

Präklusion von Folgewirkungen

Die Präklusion umfasst auch die Folgewirkungen eines etwaigen Verstoßes. Rügt ein Bieter beispielsweise nicht, dass er die Energie liefern muss, kann er sich später nicht darauf berufen, dass er auch die Ladeinfrastruktur errichten müsse.

Keine Prüfung von Amts wegen

Nachprüfungsinstanzen dürfen von der Präklusion umfasste Rechtsverstöße nicht von Amts wegen aufgreifen. Das OLG Düsseldorf entschied abweichend, dass Nachprüfungsinstanzen Vergaberechtsverstöße von Amts wegen überprüfen dürfen, wenn sie den Antragsteller in seinen subjektiven Bieterrechten verletzen (OLG Düsseldorf, 05.09.2018, Verg 32/18).

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