12.03.2019Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht März 2019

Tarifliche Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte

 BAG Urteil vom 18.12.2018 – 10 AZR 231/18

Teilzeitkräfte können tarifliche Mehrarbeitszuschläge schon dann verlangen, wenn ihre Arbeitszeit die Teilzeitquote übersteigt, hinter Vollzeit aber zurückbleibt. Der tarifliche Anspruch Teilzeitbeschäftigter auf Mehrarbeitszuschläge entsteht damit nicht erst für Zeiten, die über die reguläre Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgehen. Denn dies verstößt gegen § 4 TzBfG.

Sachverhalt

Die Klägerin ist bei der Beklagten als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit beschäftigt. Mit ihr wurde eine Jahresarbeitszeit vereinbart, die unterhalb der Jahresarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten liegt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Systemgastronomie Anwendung. Dieser sieht u. a. Zuschläge für Mehrarbeit vor. Die Klägerin hat über ihre vereinbarte Jahresarbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet, die jedoch die Jahresarbeitszeit einer Vollzeittätigkeit nicht überschritten hat. Die Beklagte hatte geleistete Mehrarbeit nur mit dem Grundgehalt vergütet; Zuschläge für Mehrarbeit erhielt die Klägerin nicht. Die Beklagte begründete dies damit, dass die Arbeitszeit der Klägerin nicht die Jahresarbeitszeit einer Vollzeittätigkeit überschritten habe und damit keine Mehrarbeit im Sinne des Tarifvertrags vorliege.

Entscheidung

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (im Folgenden „BAG“) ist der Mehrarbeitszuschlag für diejenige Arbeitszeit zu zahlen, die über die jeweils individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Es liege eine Benachteiligung vor, wenn für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte erst ab derselben Zahl von Arbeitsstunden ein Mehrarbeitszuschlag anfällt. Die Grenze, ab der ein Mehrarbeitszuschlag anfällt, müsse deswegen bei Teilzeitbeschäftigten proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit sinken.

Fazit

Lange Zeit war es herrschende Meinung in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, dass Teilzeitbeschäftigte nicht ungünstiger behandelt werden als Vollzeitkräfte, wenn ihre Überstunden nur mit dem Grundlohn bezahlt werden, falls die Teilzeitquote plus Überstunden hinter der betriebsüblichen Vollzeit zurückbleibt. In seiner Entscheidung stellt das BAG nunmehr klar, dass Teilzeitbeschäftigte benachteiligt werden, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von denen an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert wird.

Zwar bestand im konkreten Fall zwischen den Parteien eine Jahresarbeitszeitvereinbarung, die Argumentation des BAG dürfte aber entsprechend auch für Teilzeitbeschäftigte gelten, deren Arbeitszeit auf Tages-, Wochen- oder Monatsbasis vereinbart wurde. Die Entscheidung des BAG führt nicht dazu, dass jede Überschreitung der individuellen Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter zu einem Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge führt. Für Arbeitnehmer gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge. Die Wirkung der Entscheidung ist aber nicht auf tariflich geregelte Mehrarbeitszuschläge beschränkt, sondern dürfte sich auch auf betriebliche oder arbeitsvertragliche Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge erstrecken.

Arbeitgeber sollten vor diesem Hintergrund prüfen, ob auf die bei ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisse Regelungen über Mehrarbeitszuschläge Anwendung finden, und ob sie ihre betriebliche Praxis bezüglich der Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen an Teilzeitbeschäftigte anpassen müssen. Bei regelmäßiger Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten sollten die Arbeitgeber eine – ggfs. auch befristete – Erhöhung der Arbeitszeit zur Vermeidung von regelmäßigen Mehrarbeitszeitzuschlägen prüfen.

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