20.01.2020Fachbeitrag

Vergabe 1058

Unklare Leistungsbeschreibungen gehen nicht zu Lasten des Auftraggebers

Ist die Leistungsbeschreibung im Bauvertrag unklar, sind der Vertrag und seine Anlagen umfassend auszulegen (KG Berlin, 27.08.2019, 21 U 160/18).

Kein Grundsatz zu Lasten des Auftraggebers

Laut Kammergericht Berlin gibt es keine allgemeinen Regeln dazu, wie Unklarheiten einer Leistungsbeschreibung eines öffentlich ausgeschriebenen Bauvertrags aufzulösen sind.

Sicht eines objektiven Dritten ist maßgeblich

Entscheidend ist allein, wie ein objektiver Dritter die Leistungsbeschreibung im konkreten Einzelfall versteht.

Gesamtheit aller Vergabeunterlagen ist zu berücksichtigen

Ist eine Leistung zwar nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis benannt, aber in einem dem Vertrag beigefügten Plan eingetragen, ist sie grundsätzlich von der vereinbarten Vergütung umfasst.

Verbleiben nach der Auslegung des Leistungsverzeichnisses letzte Zweifel, gehen sie zu Lasten des Auftraggebers.

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