10.06.2015Fachbeitrag

Vergabe 629

Unterschied von Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession

Sieht der Vertrag über ÖPNV-Leistungen vor, dass der Auftragnehmer ein Entgelt in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern und völlig unabhängig von der beförderten Personenzahl erhält, liegt ein Dienstleistungsauftrag vor (OLG Koblenz vom 25.03.2015, Verg 11/14.)

Dienstleistungskonzession erfordert Risikoverlagerung

Eine Dienstleistungskonzession liegt nur dann vor, wenn der Auftragnehmer das Nutzungsrisiko ganz oder zu einem erheblichen Teil übernimmt. Hierzu muss er den Unwägbarkeiten des Marktes mit dem Risiko eines Ungleichgewichts von Angebot und Nachfrage ausgesetzt sein.

Keine Dienstleistungskonzession, wenn Einnahmerisiko beim Aufgabenträger verbleibt

Erhält der Auftragnehmer vom öffentlichen Aufgabenträger ein festes Entgelt für jeden gefahrenen
Beförderungskilometer, ohne dass es auf die Anzahl der beförderten Personen ankommt, übernimmt er gerade kein über das übliche Kalkulationsrisiko hinausgehendes Risiko. Das Einnahmerisiko liegt vielmehr beim Aufgabenträger.

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