02.05.2016Fachbeitrag

Update Datenschutz Nr. 9

Unzulässige Nutzung des „Like-Buttons“ von Facebook

Mit Urteil vom 9. März 2016 hat das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass eine Nutzung des Facebook „Gefällt mir“-Buttons unzulässig ist, wenn dadurch ohne vorherige Information und Einwilligung des Nutzers Daten wie seine IP-Adresse oder der Browser-String seines Rechners an Facebook übermittelt werden. Für Websitebetreiber ist es daher ratsam, die Verwendung von Social Plugins auf der eigenen Website daraufhin zu überprüfen, ob sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt.

Inhalt der Entscheidung

Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf war die Verwendung eines Like-Buttons von Facebook auf der Website eines Onlineshop-Betreibers, in den die Funktion „gefällt mir“ integriert war. Die Einbettung des Plugins hatte zur Folge, dass bei jedem Aufruf der Internetseite des Onlineshop-Betreibers und unabhängig von einer Betätigung des Buttons durch den Nutzer automatisch Daten wie die IP-Adresse, unter der der Nutzer online war, und der String des von ihm genutzten Browsers an Facebook übermittelt wurden. Dies betraf alle Nutzer, auch solche, die keinen Facebook-Account hatten. Die so erhobenen Daten nutzte Facebook unter anderem dafür, Inhalte, die über das Plugin ausgeliefert wurden, für den jeweiligen Nutzer zu personalisieren. Die Datenschutzerklärung des beklagten Onlineshop-Betreibers enthielt Hinweise für die Internetnutzer, wie eine Speicherung ihrer Daten und eine Verknüpfung mit den in dem sozialen Netzwerk gespeicherten Informationen durch entsprechende Browser-Einstellungen bzw. Ausloggen aus dem sozialen Netzwerk verhindert werden könne. Zudem fand sich in der Datenschutzerklärung ein Link auf die Datenschutzerklärung von Facebook, die Informationen über die dortigen Datenerhebungs- und Verarbeitungsvorgänge enthielt.

Diese Form der Nutzung des Facebook Like-Buttons ist, so das Landgericht Düsseldorf, ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen das Datenschutzrecht und damit unzulässig. Bei den an Facebook übermittelten Daten handele es sich um personenbezogene Daten und damit finde das Datenschutzrecht Anwendung. Verantwortlich für die Datenerhebung und -verarbeitung sei der Websitebetreiber, weil er durch die Einbindung des Plugins die Datenerhebung erst ermöglicht. Da es für die konkrete Erhebung und Übermittlung der Daten durch den Onlineshop-Betreiber an Facebook keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gebe, müsse der Nutzer in die Übermittlung und Verarbeitung durch Facebook einwilligen. Zudem müsse der Nutzer gemäß § 13 Abs. 1 TMG über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie über eine etwaige Verarbeitung der Daten in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums informiert werden. Beides, Information und Einwilligung, müsse vor Beginn des Nutzungsvorgangs erfolgen. Diese Anforderungen habe der Onlineshop-Betreiber nicht erfüllt. Weder habe er eine Einwilligung der Nutzer eingeholt noch genüge seine unter einem Link vorgehaltene Datenschutzerklärung den Anforderungen. Die Einbindung eines Links zu einer Datenschutzerklärung in der Fußzeile einer Website reihe nicht aus, um eine ausreichende Information des Nutzers bereits vor Beginn des Verarbeitungsvorgangs sicherzustellen. Der Verstoß gegen die genannten datenschutzrechtlichen Vorgaben stelle sich zugleich als Wettbewerbsverstoß dar, da es sich bei den Regelungen über Information und Einwilligung des Nutzers um sog. Marktverhaltensregeln handle.

Fazit

Mit seiner Entscheidung reiht sich das LG Düsseldorf in die Reihe derjenigen Gerichte ein, die die datenschutzrechtlichen Informationspflichten als Marktverhaltensregeln und damit als Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Ansprüche sehen. Einige andere Gerichte, so zuletzt das Landgericht Frankfurt, hatten dies in der Vergangenheit verneint und in ähnlichen Fällen Klagen gegen die Nutzung des Facebook-Like-Buttons abgewiesen. Da bei bundesweiten Internetangeboten jedoch überall dort ein Gerichtsstand besteht, wo die Seite aufgerufen werden kann, sollten auch Websitebetreiber, die ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk Düsseldorf haben, die Verwendung von Social Plugins auf ihren Websites überprüfen und, soweit erforderlich, anpassen. Unkritisch ist es, einen bloßen Link zu den Seiten sozialer Netzwerke einzubinden. Sollen Plugins genutzt werden, empfiehlt sich die Nutzung einer Zwei-Klick-Lösung, bei der der Nutzer zunächst sein Einverständnis erklären muss, bevor der Button aktiviert wird und damit die Datenweiterleitung an den Betreiber des sozialen Netzwerks einsetzt. Die Zulässigkeit dieser Lösung hat das LG Düsseldorf zwar nicht ausdrücklich jedoch inzident in seiner Entscheidung bestätigt.

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