23.05.2016Fachbeitrag

Vergabe 708

Unzuverlässigkleit: Momentaufnahme reicht nicht

Bieter können als unzuverlässig vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden, wenn sie falsche Angaben machen. Das OLG Düsseldorf stellt allerdings hohe Anforderungen an einen solchen Ausschluss (Beschluss vom 17.02.2016, VII Verg 41/15). Eignung ist unternehmensbezogen

Im Rahmen der Eignung prüft der Auftraggeber nach bisherigem Vergaberecht die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters. Keine Frage der Eignung sind gesellschaftsrechtliche (personelle, räumliche oder organisatorische) Verflechtungen. Macht ein Bieter falsche (unvollständige) Angaben, z. B. in seiner Unternehmensdarstellung oder in der Liste über (konzern-)verbundene Unternehmen, darf der Auftraggeber ihn nicht als ungeeignet ausschließen.

Zuverlässigkeit – Auftraggeber hat Ermessen!

Der Begriff „Zuverlässigkeit“ ist ein „unbestimmter Rechtsbegriff“, d. h. dem Auftraggeber steht ein Ermessen zu. Sein Ermessen übt der Auftraggeber nur dann fehlerfrei aus, wenn er von einem vollständigen Sachverhalt ausgeht. Laut OLG Düsseldorf genügt für die Prüfung der Zuverlässigkeit daher keine Momentaufnahme im aktuellen Verfahren. Maßgeblich sind sämtliche bisherigen Erfahrungen mit dem Bieter. Der Auftraggeber muss rechtfertigen, warum er davon ausgehen muss, dass der Bieter die Leistung nicht vertragsgerecht und reibungslos erbringen wird. Vage Vermutungen und Verdachtsmomente reichen nicht.

Hinweis zum neuen Vergaberecht

Ausdrücklich ist nun nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB (n.F.) auch das „Zurückhalten von Auskünften“ ein Verstoß. Verschweigt der Bieter also Informationen in Bezug auf seine Eignung, droht ihm der Ausschluss.

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