17.04.2019Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht April 2019

Urlaubskürzung während Elternzeit nicht europarechtswidrig

BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 362/18

Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden. Dies verlangt eine auf eine Kürzung gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung. § 17 Abs. 1 BEEG steht dabei im Einklang mit dem Unionsrecht.

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mitte 2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Sie befand sich u.a. von Anfang Januar 2013 bis Mitte Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Ende März 2016 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu Ende Juni 2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Mit einem Schreiben von Anfang April erteilte die Beklagte der Klägerin zwar eine gewisse Anzahl an Urlaubstagen, die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs lehnte sie jedoch ab. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zuletzt noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend gemacht.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Die Revision vor dem BAG hatte gleichfalls keinen Erfolg. Das BAG ist der Ansicht, dass die Beklagte die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013 bis 2015 mit Schreiben von Anfang April 2016 wirksam gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt habe. Möchte ein Unternehmen von dieser eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub eines Mitarbeiters für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss es eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Ausreichend ist dafür, dass für den Mitarbeiter erkennbar ist, dass das Unternehmen von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Unternehmens erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Mitarbeiter, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Mitarbeiter gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

Praxistipp

Demnach kann das Unternehmen den Urlaub eines Mitarbeiters für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Gebrauch machen muss es von diesem Recht nicht. Möchte das Unternehmen dies jedoch tun, ist eine empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, welche ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann. Auch wenn die Kürzung des Urlaubsanspruchs noch nach dem Ende der Elternzeit möglich ist, empfiehlt sich aus Nachweiszwecken eine in Textform noch während der Elternzeit erklärte Kürzung.

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