13.09.2018Fachbeitrag

Vergabe 926

UVgO für Kommunen in NRW kommt mit Wirkung zum 15.09.2018

Kommunale Auftraggeber in NRW müssen neue Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen ab dem 14.09.2018 nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und nicht mehr nach der VOL/A 1. Abschnitt durchführen.

Die neuen Kommunalen Vergabegrundsätze (Runderlass des MHKBG, Az. 304-48.07.01/01-169/18 vom 28.08.2018, veröffentlicht im MBl. NRW Nr. 22 vom 11.09.2018) bringen neben der Inkraftsetzung der UVgO insbesondere folgende Sonderregelungen:

Direktauftrag

  • Direktauftrag ohne Vergabeverfahren bis 5000 Euro

Wertgrenzen

  • Liefer- und Dienstleistungen:

bis 100.000 Euro Beschränke Ausschreibung und Verhandlungsvergabe jeweils mit und ohne Teilnahmewettbewerb

  • Bauleistungen:

bis 1 Mio. Euro Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbwerb
bis 100.000 Euro Freihändige Vergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb

eVergabe: im Ausnahmefall per E-Mail

  • eVergabe im Rahmen der UVgO:

Abwicklung Vergabeverfahren per E-Mail zulässig bis 25.000 Euro Auftragswert sowie bei Beschränkter Ausschreibung / Verhandlungsvergabe jeweils ohne Teilnahmewettbewerb

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